1 Allgemeines

1.1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Der Fiskalvertreter übernimmt die Pflichten des von ihm vertretenen ausländischen Unternehmers. Außerdem hat er die gleichen Rechte des vertretenen Unternehmers. Da der Fiskalvertreter nicht in einem bestimmten Verfahren zugelassen werden muss, sondern nur in Abhängigkeit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Tätigkeit als Fiskalvertreter nach § 22a UStG ausüben darf, müssen Regelungen vorhanden sein, um unter bestimmten – engen – Voraussetzungen einem Unternehmer die Fiskalvertretung zu untersagen.

 

Rz. 2

Die Untersagung der Fiskalvertretung kann nach § 22e UStG erfolgen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Die Untersagung erfolgt durch die für den Fiskalvertreter zuständige Finanzbehörde. Die Regelungen zur Fiskalvertretung waren zum 1.1.1997 u. a. eingeführt worden, um die Erfüllung von Melde- und Erklärungspflichten ausländischer Unternehmer sicherzustellen. Wenn ein mit diesen Melde- und Erklärungspflichten betrauter inländischer Fiskalvertreter gegen diese Pflichten nachhaltig verstößt, erscheint es gerechtfertigt, ihm die Fiskalvertretung zu untersagen.

 

Rz. 3

Die Untersagung nach § 22e UStG betrifft aber nur die nach § 22a Abs. 2 UStG zur Fiskalvertretung befugten Personen nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG (Speditionsunternehmen und andere gewerbliche Unternehmen), nicht jedoch die Personen, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Für diese Personengruppe kann eine Untersagung nur durch berufsrechtliche Maßnahmen erfolgen.

 

Rz. 4

Die Untersagung der Fiskalvertretung ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats ein Einspruch eingelegt werden kann. Der Einspruch hemmt nach ausdrücklichem Verweis in § 22e Abs. 2 UStG die Vollziehung des Verwaltungsakts. Soweit das Einspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolglos verlaufen ist, steht dem Fiskalvertreter das Klageverfahren zu. Auch hier wird durch Verweis in § 22e Abs. 2 UStG auf § 69 Abs. 5 FGO geregelt, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt wird.

1.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 5

§ 22e UStG wurde zusammen mit den übrigen Regelungen zur Fiskalvertretung mWv 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[1] umgesetzt (vgl. § 22a UStG Rz. 9ff.). Die Regelung ist seit Einführung nicht verändert worden. Die in § 22a Abs. 2 UStG mit dem 7. StBÄndG[2] erfolgte Änderung zum 1.7.2000 – Reduzierung der zur Fiskalvertretung befugten Personen nach § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG (vgl. § 22a UStG Rz. 11) – hat nicht zu einer Folgeänderung in § 22e Abs. 1 UStG geführt.

[1] Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze – Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 – v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851.
[2] Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater – 7. StBÄndG – v. 24.6.2000, BGBl I 2000, 874.

1.3 Stellung im Unionsrecht

 

Rz. 6

§ 22e UStG basierte bei Einführung 1997 – ebenso wie auch die anderen Vorschriften zur Regelung der Fiskalvertretung – auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie. Durch die Änderung der 6. EG-Richtlinie zum 1.1.2002[1] sowie durch die Überführung der Regelungen der 6. EG-Richtlinie in die MwStSystRL zum 1.1.2007[2] ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen, die eine Anpassung des § 22e UStG notwendig gemacht hätten. Zur unionsrechtlichen Entwicklung und der Vereinbarkeit der Regelungen zur Fiskalvertretung vgl. § 22a UStG Rz. 13ff.

[1] Richtlinie 2000/65 EG des Rates v. 17.10.2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners, ABl. EU 2000 Nr. L 269, 44.
[2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem v. 28.11.2006, ABl. EU 2006 Nr. L 347, 1.

2 Untersagung der Fiskalvertretung

2.1 Untersagung gegenüber Personen nach § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG

 

Rz. 7

Die Untersagung der Fiskalvertretung nach § 22e UStG kann nach der ausdrücklichen Anweisung in Abs. 1 der Regelung nur gegenüber den in § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen erfolgen. Dies sind Speditionsunternehmen oder andere gewerbliche Unternehmen (vgl. § 22a UStG Rz. 42). In der Praxis werden dies aber die Personen sein, die typischerweise die Fiskalvertretung für ausländische Unternehmer in Deutschland übernehmen.

 

Rz. 8

Ein ausländischer Unternehmer kann sich für bestimmte, im Inland ausgeführte steuerfreie Umsätze durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.[1] Es ist dem ausländischen Unternehmer jedoch freigestellt, die ihm obliegenden Melde- und Erklärungspflichten selbst zu übernehmen. Hat der ausländische Unternehmer einen Fiskalvertreter bestellt, ergeben sich mehrere Möglichkeiten der Beendigung der Fiskalvertretung. Im Regelfall wird die Fiskalvertretung durch den Widerruf der Bevollmächtigung oder durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 UStG in der Person des ausländischen Unternehmers beendet werden.

 

Rz. 9

Der in der Praxis seltenere Fall der Beendigung der Fiskalvertretung ist die Untersagung der Fiskalvertretung durch die zuständige Finanzbehörde. Nach § 22e Abs. 1 UStG muss der Fiskalvertreter dazu wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen haben. Nach Auffassung...

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