Rz. 5
§ 22e UStG wurde zusammen mit den übrigen Regelungen zur Fiskalvertretung mWv 1.1.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997[1] umgesetzt (vgl. § 22a UStG Rz. 9ff.). Die Regelung ist seit Einführung nicht verändert worden. Die in § 22a Abs. 2 UStG mit dem 7. StBÄndG[2] erfolgte Änderung zum 1.7.2000 – Reduzierung der zur Fiskalvertretung befugten Personen nach § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG (vgl. § 22a UStG Rz. 11) – hat nicht zu einer Folgeänderung in § 22e Abs. 1 UStG geführt.
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