Rz. 4

§ 22d UStG basierte bei Einführung 1997 – ebenso wie auch die anderen Vorschriften zur Regelung der Fiskalvertretung – auf Art. 22 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie. Durch die Änderung der 6. EG-Richtlinie zum 1.1.2002[1] sowie durch die Überführung der Regelungen der 6. EG-Richtlinie in die MwStSystRL zum 1.1.2007[2] ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen, die eine Anpassung des § 22d UStG notwendig gemacht hätten. Zur unionsrechtlichen Entwicklung und der Vereinbarkeit der Regelungen zur Fiskalvertretung vgl. § 22a UStG Rz. 13ff.

[1] Richtlinie 2000/65 EG des Rates v. 17.10.2000 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners, ABl. EU 2000 Nr. L 269, 44.
[2] Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem v. 28.11.2006, ABl. EU 2006 Nr. L 347, 1.

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