Rz. 352

Teilbare Leistungsbezüge, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, ordnet der Unternehmer nicht insgesamt, sondern nur entsprechend dem vorgesehenen anteiligen Einsatz "für das Unternehmen" zu, es gilt das sog. Aufteilungsgebot.[1]

 

Rz. 353

Teilbare Leistungsbezüge liegen vor bei

  • der Lieferung vertretbarer oder verbrauchbarer Sachen (§§ 91, 92 BGB)
 

Beispiel: Lieferung vertretbarer Gegenstände

Die Vorsteuer für das an den Unternehmer gelieferte Heizöl, das teils im Herstellungsbetrieb, teils im privaten Wohngebäude verbraucht wird, ist nur im Umfang der Inanspruchnahme für den Herstellungsbetrieb abziehbar.

  • sonstige Leistungen; der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht erfasst, ein Vorsteuerabzug kann nur gem. § 15 Abs. 4 UStG anteilig entsprechend der unternehmerischen, den Vorsteuerabzug nicht ausschließenden Verwendungsabsicht vorgenommen werden.[2]
 

Beispiel: Bezug teilbarer sonstiger Leistungen

Die Vorsteuer für das Honorar eines Steuerberaters zur Anfertigung der Umsatz- und ESt-Erklärung ist nur insoweit abziehbar, als es die Umsatzsteuererklärung betrifft.

Die Vorsteuerbeträge für ein sowohl unternehmerisch als auch privat genutztes Mobiltelefon können nur insoweit abgezogen werden, wie das Mobiltelefon für unternehmerische Zwecke verwendet wird.

 

Rz. 353a

Die Grundsätze aus der Rechtsprechung für die Aufteilbarkeit von Leistungen gelten entsprechend auch für die Aufwendungen aus dem Betrieb und der Erhaltung von Gegenständen, insbesondere auch bei Aufwendungen für die dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuge. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen ein eigenes Zuordnungsobjekt bilden (Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE). Abhängig von der Nutzung ergeben sich folgende Besonderheiten:

  • Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände (z. B. Wartungsarbeiten und Benzin) unterliegen dem Aufteilungsgebot; ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur in der Höhe möglich, in der eine Verwendung für unternehmerische, den Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke geplant ist. Bei sowohl unternehmerisch als auch privat verwendeten Fahrzeugen, die dem Unternehmen vollständig zugeordnet worden sind, wird es von der FinVerw (im Rahmen einer Vereinfachungsregelung) aber nicht beanstandet, wenn der Vorsteuerabzug vollständig vorgenommen wird und diese Aufwendungen dann bei der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe mit erfasst werden.
  • Einheitliche Gegenstände, die für das Fahrzeug verwendet werden (z. B. nach Auffassung der FinVerw der Kauf eines Satzes Winterreifen), sind eigenständig – unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs als solches – zu beurteilen. Damit ist für den Vorsteuerabzug das (geplante) Verwendungsverhältnis dieses Gegenstands maßgeblich. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer aber auch auf das Verhältnis der Nutzung des Fahrzeugs abstellen.

Die FinVerw ist offensichtlich bemüht, die Auswirkungen der Rechtsprechung für die Praxisfälle wieder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Probleme ergeben sich immer dann, wenn sich der BFH zu Sonderfällen des Steuerrechts in einer generalisierenden Form äußert und bekannte (und oftmals auch bewährte) Grundsätze des Steuerrechts ohne große Not und zwingende systematische Vorgaben verwirft, ohne sich über die Tauglichkeit der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen in Alltagsfällen Gedanken zu machen.

 

Rz. 353b

Kann ein Fahrzeug dem Unternehmen nicht zugeordnet werden, da die Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke von 10 % nicht erreicht wird, können Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen, die sich ausschließlich auf eine unternehmerische Nutzung beziehen, in vollem Umfang abgezogen werden (z. B. Reparaturaufwendungen für Unfallkosten aus einer unternehmerischen Fahrt).

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