Rz. 38

Die Vorschrift setzt das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte oder in deren Auftrag durch Dritte voraus. Zum Begriff der Streitkräfte vgl. Rz. 29. Zu den Streitkräften i. S. der Vorschrift gehören nicht einzelne Mitglieder der Streitkräfte (einzelne Soldaten) bzw. das zivile Begleitpersonal. Soweit diese Personen einen Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbringen, findet die Vorschrift des § 1c Abs. 2 UStG keine Anwendung, wohl aber, wenn die Einzelpersonen im Auftrag der Streitkräfte handeln.

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