Rz. 37

Der Verbringenstatbestand setzt folgende Merkmale voraus:

  • Es muss sich um die Bewegung eines Gegenstands handeln.
  • Der Gegenstand muss aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangen.
  • Die Bewegung des Gegenstands (das Verbringen) muss durch die Streitkräfte oder in deren Auftrag durch Dritte erfolgen.
  • Der Gegenstand muss im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits in der Verfügungsgewalt der deutschen Streitkräfte gewesen sein.

Das übrige Gemeinschaftsgebiet umfasst die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten[1].

[1] Vgl. § 1 Abs. 2 a S. 1 UStG; vgl. zum Begriff des Verbringens auch Rondorf, DStR 1993, 969 und Gast, UVR 1994, 33.

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