3.1 Allgemeiner Überblick

 

Rz. 23

Nach § 1c Abs. 1 UStG liegt unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a UStG nicht vor:

  1. Der Erwerber gehört zu den in § 1c Abs. 1 S. 1 UStG bezeichneten begünstigten Einrichtungen.
  2. Der Erwerber ist kein Unternehmer oder erwirbt den Gegenstand nicht für sein Unternehmen.
  3. Der Ort der Lieferung an die begünstigten Einrichtungen liegt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats.
  4. Der Gegenstand der Lieferung gelangt in das Inland.
  5. Es handelt sich nicht um den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs.
 

Rz. 24

Die in der Vorschrift genannten Einrichtungen gelten nicht als Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG.[1] Diese Bestimmung ist auf den ersten Blick missverständlich, weil sie sich in Widerspruch setzt zu dem Einleitungssatz von § 1c Abs. 1 UStG, wonach die Erwerber Unternehmer sein können oder den Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben können. Der absolut formulierte Ausschluss von der Erwerbereigenschaft widerspricht der Möglichkeit, dass die in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein können, z. B. wenn eine zwischenstaatliche Einrichtung eine Kantine betreibt. Die Formulierung ist deshalb nur verständlich vor dem Hintergrund von § 1b Abs. 1 UStG bzw. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Diese beiden Vorschriften sind nur anwendbar, wenn die Personen i. S. d. § 1b UStG bzw. die Abnehmer i. S. d. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehören, also keine Erwerber i. S. dieser Vorschrift sind. Aus § 1c Abs. 1 S. 2 UStG folgt also, dass einerseits § 1b UStG für die genannten Einrichtungen uneingeschränkt anwendbar bleibt (die genannten Einrichtungen unterliegen also der Besteuerung beim Erwerb neuer Fahrzeuge), andererseits auch die Sonderregelung über den Ort der Lieferung gem. § 3c UStG.

 

Rz. 25

Den nach § 1c Abs. 1 UStG begünstigten Einrichtungen ist eine USt-IdNr. grundsätzlich nicht zu erteilen, weil sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe nicht benötigen.[2]

3.2 Voraussetzungen der Ausnahmeregelung

3.2.1 Kreis der begünstigten Einrichtungen

 

Rz. 26

Zu den nach § 1c Abs. 1 UStG begünstigten Einrichtungen gehören:

  • im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen
  • im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen
  • im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und
  • im Inland stationierte Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird.

Die in § 1c Abs. 1 UStG genannten begünstigten Einrichtungen müssen im Inland ansässig bzw. stationiert sein. Eine diplomatische Mission oder berufskonsularische Vertretung ist in dem Staat ansässig, in dem sie errichtet wurde.[1] Der Ort der Ansässigkeit einer zwischenstaatlichen Einrichtung regelt sich nach dem jeweiligen Sitzstaatabkommen, das die Organisation mit dem aufnehmenden Staat, in diesem Fall Deutschland, abgeschlossen hat. Von einer Stationierung der Streitkräfte im Inland dürfte auszugehen sein, wenn die Streitkräfte sich für einen bestimmten Zeitraum, auch z. B. zu Manöverzwecken, im Inland aufhalten.

 

Rz. 27

Eine diplomatische Mission ist die Vertretung eines Staates.[2] Zu diplomatischen Vertretungen zählen Botschaften und Außenstellen der Botschaften. Diplomatische Vertretungen nehmen Aufgaben nach Art. 3 WÜD wahr. Das WÜK verwendet den Begriff der berufskonsularischen Vertretung nicht. Stattdessen ist in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a WÜK die Rede von "konsularische Vertretung". Darunter sind Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen zu verstehen. Nach Art. 1 Abs. 2 WÜK werden Konsularbeamte nach Berufskonsularbeamten und Wahlkonsularbeamten unterschieden und Kapitel II des WÜK soll für die von Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen und Kapitel III des WÜK für die von Wahlkonsularbeamten geleiteten Vertretungen gelten. Daraus ergibt sich, dass mit berufskonsularischen Vertretungen von Berufskonsularbeamten geleitete konsularische Vertretungen gemeint sind. Eine berufskonsularische Vertretung nimmt Aufgaben nach Art. 5 WÜK wahr. Zu den begünstigten Einrichtungen i. S. des § 1c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG gehören nicht die Mitglieder der Mission und die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretung, weil bei natürlichen Personen, die nicht als Unternehmer handeln, eine Erwerbsbesteuerung[3] nicht greift.

 

Rz. 28

Der Begriff der zwischenstaatlichen (internationalen) Einrichtung ist weder im UStG noch in der MwStSystRL definiert. Eine Definition ist schwierig, da die Abgrenzungskriterien fließend sind. Da es sich um einen Begriff des Völkerrechts handelt, ist die Einstufung als zwischenstaatliche bzw. internationale Einrichtung Sache des jeweiligen Aufnahmelands. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Begriff "internationale Übereinkommen" ...

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