Rz. 222

Zum Kreis der Unternehmer i. S. von § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG, bei denen ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vorliegt, wenn sie eine bestimmte Erwerbsschwelle nicht überschreiten, gehören:

7.2.1 Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG)

 

Rz. 223

Hierunter fallen Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie vorsteuerabzugsschädliche Umsätze ausführen.[1]. Unternehmer, die neben steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze oder steuerfreie, aber nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze tätigen (z. B. Unternehmer, die auch steuerfreie Ausfuhrlieferungen ausführen), sind voll erwerbsteuerpflichtig. Das führt dazu, dass Unternehmer, die in ihrer Haupttätigkeit nur steuerfreie vorsteuerabzugsschädliche Umsätze ausführen, wegen geringfügiger steuerpflichtiger Nebentätigkeit oder wegen Hilfsgeschäften oder wegen einer einzigen steuerfreien Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung[2] unbeschränkt der Erwerbsteuer unterliegen, weil auf sie die Erwerbsschwellenregelung nicht anwendbar ist.

 

Rz. 224

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die steuerfreien Umsätze des § 4 Nrn. 8ff. UStG[3]; es handelt sich insbes. um folgende Unternehmer: Banken und Versicherungen[4], Bausparkassen- und Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler[5], Wohnungsvermieter[6], Ärzte, Zahnärzte (nicht für die Herstellung von Zahnprothesen [7], Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen und ähnliche Heilberufe[8], Krankenhäuser, Diagnosekliniken, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime[9], öffentlich-rechtliche Theater, Orchester, Chöre, Museen, botanische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien (§ 4 Nr. 20 UStG), Schulen[10], Volkshochschulen[11], Deutsches Jugendherbergswerk.[12]

Steuerfreie Umsätze, die vom Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sind, führen insbes. Ausfuhr- und Lohnveredelungsunternehmer[13], Luftverkehrsgesellschaften, Reeder[14] und Grenzspediteure[15] aus.

7.2.2 Kleinunternehmer (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG)

 

Rz. 225

Die Ausnahmevorschrift erfasst nur Unternehmer, die die Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 UStG erfüllen und nicht zur Normalbesteuerung optiert haben. Zu Kleinunternehmern zählen Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind und deren Gesamtumsatz in ihrem Gesamtunternehmen im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Ausschluss ausländischer Kleinunternehmer von der Erwerbsschwellenregelung soll verhindern, dass Gegenstände, für die im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Vorsteuern abgezogen worden sind, im Inland vorsteuerentlastet und steuerfrei geliefert werden können.

7.2.3 Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG)

 

Rz. 226

Von der Ausnahmeregelung sind nur Land- und Forstwirte erfasst, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 S. 1 UStG versteuern und nicht zur allgemeinen USt optiert haben. Führt der Unternehmer noch andere Umsätze aus, werden die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft als gesonderter Betrieb erfasst[1] mit der Folge, dass der Unternehmer hinsichtlich seiner Erwerbe für die Land- und Forstwirtschaft als Schwellenerwerber behandelt und hinsichtlich seiner übrigen Erwerbe voll erwerbsteuerpflichtig ist. Aus einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb kann ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden, weil dieser mit der Pauschalierung abgegolten ist.[2]

7.2.4 Juristische Personen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG)

 

Rz. 227

Die Ausnahmeregelung erfasst juristische Personen, die in Bezug auf den Erwerb nicht unternehmerisch tätig sind und nur aufgrund von § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG als Erwerber behandelt werden. Diese nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen unterliegen der Erwerbsteuer nur, wenn sie die Erwerbsschwelle überschreiten oder nach § 1a Abs. 4 UStG optiert haben. In der Erwerbsbesteuerung liegt eine Privilegierung dieses Personenkreises, der neben dem Grenzausgleich auch vorsteuerabzugsberechtigt bleibt. Die Verwaltung geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern die Erwerbsschwelle überschreiten.[1]

Hinsichtlich des Personenkreises wird auf die Kommentierung zu § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG verwiesen (Rz. 97).

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