Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit. Alters- und Todesfallversicherung. Feststellung der Leistungen. Nationale Antikumulierungsvorschriften. Ausnahme. Begriff ‚freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung’. Nationale Rente nach einem Pflichtversicherungssystem. Möglichkeit, während eines bestimmten Zeitraums eine Befreiung vom Anschluss zu beantragen. Tragweite der vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46a Abs. 3 Buchst. C; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 47

 

Beteiligte

Bouman

Theodora Hendrika Bouman

Rijksdienst voor Pensioenen

 

Tenor

Art. 46a Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Teil der Leistung umfasst, der auf einer Versicherungszeit beruht, während deren der Betroffene Anspruch auf Befreiung vom Anschluss an das Pflichtversicherungssystem hatte, wenn sich dieser Anschluss während des fraglichen Zeitraums auf den Umfang der Leistung der sozialen Sicherheit auswirkt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeidshof te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 4. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2013, in dem Verfahren

Theodora Hendrika Bouman

gegen

Rijksdienst voor Pensioenen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Bouman, vertreten durch W. van Ophuizen, advocaat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von T. Jansen, advocaat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46a Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Frau Bouman und dem Rijksdienst voor Pensioenen (Staatliches Rentenamt, im Folgenden: Rijksdienst) wegen Überprüfung einer Entscheidung des Rijksdienst vom 10. Juli 1969, mit der Frau Bouman eine Hinterbliebenenrente gewährt worden war, im Jahr 2009 und wegen Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Leistungen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 15 („Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung”) der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„(1) Artikel 13 bis 14d gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung.

(2) Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu

  • einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung;
  • einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden hat.

(3) Der Versicherte kann in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.”

Rz. 4

Art. 46a („Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbe...

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