Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen. Nationale Antikumulierungsvorschriften. Altersrente. Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags. Hinterbliebenenrente. Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Betrags

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46a

 

Beteiligte

van den Booren

Aldegonda van den Booren

Rijksdienst voor Pensioenen

 

Tenor

Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Klausel enthält, nach der eine in diesem Staat bezogene Hinterbliebenenrente infolge der Erhöhung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogenen Altersrente gekürzt wird, nicht entgegensteht, sofern insbesondere die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d aufgestellten Voraussetzungen beachtet werden.

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass auch er der Anwendung einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, wenn sie beim Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, oder – sofern ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte – wenn sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeidshof te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 3. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2011, in dem Verfahren

Aldegonda van den Booren

gegen

Rijksdienst voor Pensioenen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter J.-J. Kasel (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vanagt und E. Pools, advocaten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), sowie des Art. 4 Abs. 3 EUV und der Art. 45 AEUV bis 48 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau van den Booren und dem Rijksdienst voor Pensioenen (Staatliches Rentenamt, im Folgenden: RVP) über die Anwendung der belgischen Antikumulierungsvorschriften bei der Festlegung der Höhe der von der Klägerin bezogenen belgischen Hinterbliebenenrente.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.”

Rz. 4

Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 („Alter und Tod [Renten]”) umfasst die Art. 44 bis 51a.

Rz. 5

Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft die Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten.

Rz. 6

Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 legt in seinem Abs. 1 die Rege...

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