Entscheidungsstichwort (Thema)

Nationale Antikumulierungsvorschrift bgl. Hinterbliebenenrente. Verordnung Nr. 1248/92. Leistungen der sozialen Sicherheit als Leistungen gleicher Art. Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 46, 46a, 46b, 46c

 

Beteiligte

Insalaca

Caterina Insalaca

Office national des pensions (ONP)

 

Verfahrensgang

Tribunal du travail de Mons (Belgien)

 

Tenor

1. Die Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Hinterbliebenenrenten, die eine Herabsetzung der für die Kumulierung einer Alters- und einer Hinterbliebenenrente festgelegten Obergrenze vorsieht, wenn der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu Lasten eines anderen Mitgliedstaats hat, stellt eine Kürzungsbestimmung im Sinne der Artikel 46a und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992, dar.

2. Die Artikel 46a und 46b der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1248/92, stehen der Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Antikumulierungsbestimmung enthält, wonach eine in diesem Mitgliedstaat bezogene Hinterbliebenenrente wegen des Vorliegens einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Hinterbliebenenrente zu kürzen ist, wenn sich die nach dieser nationalen Regelung geschuldeten Leistungen als weniger günstig erweisen als die nach Artikel 46 dieser Verordnung bestimmten Leistungen.

 

Gründe

1.

Das Tribunal du travail Mons hat mit Urteil vom 13. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 46a und 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Insalaca und dem Office national des pensions (ONP) über die Berücksichtigung einer italienischen Hinterbliebenenrente bei der Festsetzung der Obergrenze der ihr zustehenden belgischen Altersrente und Hinterbliebenenrente.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.

4.

Artikel 46 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

(1)

Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats … erfüllt, so gilt Folgendes:

a)

Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i)

allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii)

nach Absatz 2.

(2)

Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:

  1. Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
  2. Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Ver...

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