Der Träger eines jeden Mitgliedstaats berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den geschuldeten Betrag, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht und nach Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaats unterliegt.

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