Rz. 168

Die vorübergehende Verwendung ist davon abhängig, dass die Gegenstände ausländischen Personen gehören und zu Herstellungszwecken durch inländische Personen verwendet und wieder ausgeführt werden.[1]  Die Verwendungsdauer beträgt 24 Monate.

[1] § 11 Abs. 1 EUStBV; Anl. B.4 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.

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