Rz. 108

Ein Schreiben an einen Unternehmer zur Vorlage von Urkunden nach § 18d UStG stellt einen Verwaltungsakt dar (Rz. 77), es ist als solcher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der zulässige Rechtsbehelf gegen eine solche Anordnung ist der Einspruch.[1] Da dieser keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist der Vorlagepflichtige trotz des Einspruchs verpflichtet, der Aufforderung zur Vorlage der Urkunden nachzukommen. Das kann der Unternehmer nur verhindern, wenn er zugleich die Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde[2] oder dem Finanzgericht[3] beantragt, und ihm diese auch eingeräumt wird. Wird ein Einspruch zurückgewiesen, dann kann der Vorlagepflichtige Anfechtungsklage[4] beim Finanzgericht erheben. Zumeist wird sich diese aber durch eine Vorlage erledigen; der Unternehmer hat dann aber u. U. noch die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage durch das Finanzgericht feststellen zu lassen.

 

Rz. 109

In der Praxis dürften Gründe für die Stattgabe eines Einspruchs oder einer Klage aber nur selten gegeben sein.[5] Es handelt sich hier um einen unionsrechtlich vorgegebenen Auskunftsanspruch eines anderen Mitgliedstaats, der von dem inländischen Unternehmer nichts verlangt, was ihm nicht auch anlässlich anderer steuerlicher Prüfungen auferlegt werden kann.[6]

 

Rz. 110

Zu beachten ist allenfalls die oben bereits erläuterte eventuelle Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vorlageverlangens (Rz. 97), was sich aber nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorlageverlangens auswirkt, sondern bei der Möglichkeit deren Erzwingbarkeit zu berücksichtigen ist.[7] Verfügt ein Unternehmer etwa deshalb nicht über die erforderlichen Urkunden, weil er Belege entgegen der gesetzlichen Verpflichtungen nicht aufbewahrt hat, dann kann er auch nicht zu deren Vorlage verpflichtet werden.[8] In einem solchen Fall sind dann aber die sich aus diesem Fehlverhalten ergebenden anderen bußgeldrechtlichen Folgen zu prüfen (Rz. 103) und der Sachverhalt dürfte u. U. aus Sicht der Finanzbehörde auch insgesamt prüfungswürdig gegenüber diesem Unternehmer erscheinen. M. E. stellt dies u. U. einen begründeten (rechtmäßigen) Anlass für die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG bei dem Vorlagepflichtigen dar.

[5] I. d. S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 20 mit dem berechtigten Hinweis auf die beschränkte Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen durch das Gericht; vgl. § 102 FGO.
[6] Vgl. dazu und auch zur Berufung auf ein "Geschäftsgeheimnis" FG Köln v. 24.9.2008, 2 V 2821/08, EFG 2011, 2124.
[7] I. d. S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 20 und 24.
[8] I. d. S. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18d UStG Rz. 40f.

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