Rz. 92

Das Ergebnis der Feststellungen des Vorlageverlangens und der eventuellen Prüfung wird in standardisierter Form auf den dafür vorgesehenen Vordrucken niedergeschrieben oder elektronisch eingegeben.[1] Dies erfolgt in deutscher Sprache. Die Vordrucke werden dann an das BZSt übersandt bzw. elektronisch überspielt und von dort nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität weiter an die ersuchende Behörde versendet. Dies hat nach Art. 51 Abs. 1 Zusammenarbeits-VO soweit möglich auf elektronischem Weg zu geschehen.

 

Rz. 93

In Umsatzsteuersachen ist eine Anhörung des inländischen Beteiligten gem. § 117 Abs. 4 S. 3 AO nicht vorgesehen, das stellt einen wesentlichen Unterschied zur Amtshilfe vor allem bei den Ertragsteuern dar. Allerdings "erfährt" der auskunftspflichtige Unternehmer ohnehin durch die Aufforderung der inländischen Finanzbehörde zur Vorlage von Urkunden von den Ermittlungen. I. d. R. kann er aus Art und Umfang der Anfrage auch genau darauf schließen, um welchen ausländischen Geschäftspartner es sich handelt. Werden nun von dem auskunftspflichtigen Unternehmer Gründe gegen die Weitergabe der Informationen vorgetragen, so ist das BZSt hiervon unter Vorlage der getroffenen Feststellungen zu unterrichten. Über die Weitergabe entscheidet dann das BZSt.[2] Im Ergebnis kann der Betroffene die Weiterleitung danach nicht aufhalten, er hat lediglich das Recht zur Geltendmachung seiner Bedenken. Ein solches Recht zur Verhinderung der Weiterleitung würde im Übrigen dem Zweck der unionsrechtlichen Regelung widersprechen, weil sich damit die Aufklärung von umsatzsteuerlichen Unregelmäßigkeiten und auch die von Straftaten vereiteln lassen könnte.

Rz. 94–95 einstweilen frei

[1] Hierbei handelt es sich um die sog. SCAC-Vordrucke.
[2] I. d. S. auch Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 26 und Rz. 23 der USt-EADA, BStBl II 1993, 731.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge