1.2.7.1 Änderung in § 18 Abs. 9 UStG

 

Rz. 57i

Durch Art. 14 Nr. 11 Buchst. i JStG 2020[1] wurde § 18 Abs. 9 S. 7 UStG mWv 1.7.2021[2] durch die folgenden Sätze ersetzt: "Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 5 und 6 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen."Bei dem neugefassten S. 7 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 18 Abs. 4c UStG durch das JStG 2020. Durch die Einfügung des § 18 Abs. 9 S. 8 UStG wurde Art. 2 Nr. 20, 28 und 30 der RL (EU) 2017/2455, ABl. EU 2017 Nr. L 348/7, mit dem die Art. 368 und 369j MwStSystRL geändert und Art. 369w MwStSystRL neu eingefügt wurden, umgesetzt.[3]

[1] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Art. 50 Abs. 6 JStG 2020.
[3] Vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/22850, 142.

1.2.7.2 Änderung in § 59 UStDV

 

Rz. 57j

Durch Art. 16 Nr. 3 JStG 2020 wurde § 59 S. 1 Nr. 4 und 5 UStDV mWv 1.7.2021[1] durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt: "4. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18i des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, 5. im Inland als Steuerschuldner vor dem 1. Juli 2021 nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nach dem 30. Juni 2021 nur Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 des Gesetzes innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes sowie sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18j des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder 6. im Inland als Steuerschuldner nur Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 des Gesetzes erbracht und von dem Wahlrecht nach § 18k des Gesetzes Gebrauch gemacht hat." Damit wurde Art. 2 Nr. 20, 28 und 30 der RL (EU) 2017/2455[2], mit dem Art. 368 und 369j MwStSystRL geändert und Art. 369w MwStSystRL eingefügt wurde, umgesetzt.[3]

[1] Art. 50 Abs. 6 JStG 2020.
[2] ABl. L EU 2017 Nr. L 348/7.
[3] Vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/22850, 155.

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