Rz. 199

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird nach § 3d S. 1 UStG in dem Gebiet desjenigen Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem des Transportendes erteilte USt-IdNr., so gilt nach § 3d S. 2 UStG der Erwerb – zusätzlich – noch als in dem Gebiet dieses Mitgliedstaats bewirkt, bis der Erwerber die Durchführung der Besteuerung in dem Staat des Transportendes (§ 3d S. 1 UStG) nachweist.

 

Rz. 200

Verwendet der Erwerber i. S. d. § 3d S. 2 UStG seine deutsche USt-Id-Nr., so schuldet er hier fiktiv solange eine Erwerbsteuer, bis er die Durchführung der Erwerbsbesteuerung im Mitgliedstaat des Endes der Beförderung oder Versendung des Lieferungsgegenstands oder ihre Fiktion nach § 25b Abs. 3 UStG in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nachweist. Sobald er diesen Nachweis geführt hat, ist die Erwerbsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. Eine Vorsteuerabzugsberichtigung entfällt in diesen Fällen, weil der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer nach § 3d S. 2 UStG von vornherein nicht möglich ist.[1]

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