Rz. 194

Häufig wird in den Fällen des Rückgängigmachens eines Umsatzes ein Teil des geleisteten Entgelts nicht zurückgezahlt, sondern als vereinbarte oder sich aus § 347 S. 2 mit §§ 987, 100 BGB ergebende Nutzungsvergütung für die Nutzung des zurückgegebenen Gegenstands einbehalten. Diese Nutzungsvergütung ist dann das Entgelt für die sonstige Leistung der Gebrauchsüberlassung. Das Entgelt aus dem rückgängig gemachten Umsatz ist voll zurückgegeben.[1]

[1] Pull, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 17 UStG (02/2022) Rz. 155.

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