Rz. 177
Unterschlägt ein Arbeitnehmer des Leistenden Verrechnungsschecks, die Kunden zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten per Post übersandt haben, erlöschen die Forderungen gegen die Kunden mit der Einlösung der Schecks durch die Banken. Eine Uneinbringlichkeit tritt somit nicht ein.[1] Entsprechendes gilt auch für andere Fälle der Veruntreuung durch Mitarbeiter des Leistenden.[2]
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