Rz. 177

Nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG ist eine kürzere Verwendungsdauer entsprechend zu berücksichtigen, d. h. der Regel-Berichtigungszeitraum ist zu kürzen. Wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Rz. 151) zugrunde gelegt, so kann regelmäßig mit vollen Jahren gerechnet werden. In diesem Fall ist bei der Durchführung der Berichtigung für jedes Kj. von einem der kürzeren Verwendungsdauer entsprechenden anteiligen Vorsteuerbetrag auszugehen. Ist die tatsächliche Verwendungsdauer länger als die zugrunde gelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, so ist gleichwohl von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen (Rz. 141).

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