6.2.1 Kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

 

Rz. 177

Nach § 15a Abs. 5 S. 2 UStG ist eine kürzere Verwendungsdauer entsprechend zu berücksichtigen, d. h. der Regel-Berichtigungszeitraum ist zu kürzen. Wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Rz. 151) zugrunde gelegt, so kann regelmäßig mit vollen Jahren gerechnet werden. In diesem Fall ist bei der Durchführung der Berichtigung für jedes Kj. von einem der kürzeren Verwendungsdauer entsprechenden anteiligen Vorsteuerbetrag auszugehen. Ist die tatsächliche Verwendungsdauer länger als die zugrunde gelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, so ist gleichwohl von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auszugehen (Rz. 141).

6.2.2 Vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsguts wegen Unbrauchbarkeit u. Ä.

 

Rz. 178

Endet die Verwendungsfähigkeit des Wirtschaftsguts vor Ablauf des bislang zugrunde gelegten Berichtigungszeitraums, so verkürzt sich der Berichtigungszeitraum auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung (Rz. 152), die gem. § 45 UStDV nach vollen Monaten bestimmt wird (Rz. 171). In diesem Fall kann bei der Durchführung der Berichtigung der Vorsteuerbetrag nicht durch die Zahl der Jahre des Berichtigungszeitraums geteilt werden; deshalb hat die Umrechnung monatsweise zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Am 7.4.01 wird ein Pkw angeschafft und in vollem Umfang zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet; Vorsteuer 4.200 EUR, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 4 Jahre. Ab dem 1.1.04 wird der Pkw zu 30 % zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Am 19.9.04 wird der Pkw durch einen Totalschaden zerstört. Ursprünglich lief der Berichtigungszeitraum v. 7.4.01 bis zum 31.3.05.[1] Durch den Totalschaden endet die Verwendungsfähigkeit, sodass der Berichtigungszeitraum nunmehr mit Ablauf des Monats September 04[2] endet. Er verkürzt sich dadurch auf 3 ½ Jahre, da – nur in diesem Fall – nach § 45 UStDV auch der Beginn auf den Monatsersten verlegt wird (Rz. 169). Auf jeden Monat des Berichtigungszeitraums entfällt 1/42 (3 ½ Jahre = 42 Monate) des Vorsteuerbetrags. Für das Jahr 04 sind somit 30 % von 9/42 * 4.200 EUR = 270 EUR zurückzuzahlen.

 

Rz. 179

Waren für die vorangegangenen Abschnitte des Berichtigungszeitraums bereits Berichtigungen nach § 15a UStG durchgeführt worden, so hat die Verkürzung des Berichtigungszeitraums im Regelfall Auswirkungen auf diese Berichtigungen.

 
Praxis-Beispiel

Wie vorhergehendes Beispiel, nur dass der Pkw bereits ab dem 1.1.02 zu 30 % zur Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 4 Nr. 11 UStG) verwendet wird. Für 02 und 03 waren bereits Berichtigungen nach § 15a UStG auf der Grundlage eines Berichtigungszeitraums von 4 Jahren durchgeführt worden, wonach jeweils 30 % von 4.200 EUR : 4 = 315 EUR zurückgezahlt worden waren. Durch die Verkürzung des Berichtigungszeitraums auf 42 Monate sind nunmehr für die Jahre 02 und 03 jeweils 30 % von 4.200 EUR * 12/42 = 360 EUR zurückzuzahlen, d. h. der Berichtigungsbetrag erhöht sich um jeweils 45 EUR.

Sofern die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, kann die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen. Anderenfalls liegt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO vor. Die FinVerw lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, die Auswirkungen für die vorangegangenen Abschnitte des Berichtigungszeitraums bei der Steuerfestsetzung des letzten Kalenderjahres des verkürzten Berichtigungszeitraums zu berücksichtigen.[3]

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