Rz. 143

Die Regelungen in § 34 UStDV 1999 über die Anerkennung von Fahrausweisen als Rechnungen[1] sind zum 1.1.2004 an die Neuerungen des § 14 UStG zum gleichen Zeitpunkt angepasst worden. Dementsprechend muss seither auch auf Fahrausweisen das Ausstellungsdatum angegeben werden.[2]

 

Rz. 144

Abweichend von den weitergehenden Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG sind bei Fahrausweisen gem. § 34 UStDV außerdem nur folgende Angaben unerlässlich:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmers. Dabei sind Abkürzungen ausreichend, wenn sie den Unternehmer eindeutig feststellen lassen. So genügt z. B. anstelle von Deutsche Bahn AG die Abkürzung DB AG;
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;
  • den anzuwendenden Steuersatz, wenn nicht der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG gilt. Anstelle des Steuersatzes kann bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen auch die Tarifentfernung angegeben werden.
 

Rz. 145

Ab dem 1.1.2004 wird bei Anwendung der Steuerbefreiung gem. § 26 Abs. 3 UStG für den grenzüberschreitenden Luftverkehr mit Personen ein Hinweis auf diese Steuerbefreiung verlangt. Zu den Ländern, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, s. BMF v. 6.9.2011.[3]

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