Rz. 54

§ 191 AO sagt, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Grundsätzlich besteht für die Finanzbehörde also ein Ermessensspielraum, ob sie jemand in Haftung nehmen will (Handlungsermessen). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haftungsinanspruchnahme.[1] § 13c Abs. 2 S. 2 UStG hat dieses mit den Worten "abweichend von § 191 AO" eindeutig klargestellt.

 

Rz. 55

Abweichend hiervon schreibt § 13c UStG für die Haftung nach dieser Vorschrift die Haftungsinanspruchnahme vor[2], sodass ausnahmsweise kein Handlungsermessen besteht.[3] Soll allerdings die Haftung nach § 13c UStG gegenüber einem Steuerpflichtigen wiederum im Wege der Haftung geltend gemacht werden[4], gilt für diese Haftungsinanspruchnahme des (weiteren) Haftenden ein Handlungsermessen.

[2] "besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen".
[4] Z. B. gem. § 69 AO gegen den Geschäftsführer einer GmbH, die Haftender i. S. d. § 13c UStG ist.

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