Rz. 98

Nach Verwaltungsauffassung fallen insbesondere folgende Leistungen unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG[1]:

  • die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen);
  • die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG fallen (Reinigungsvorgänge, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird, z. B. eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird; Rz. 67);
  • die Fensterreinigung;
  • die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren;
  • die Bauendreinigung;
  • die Reinigung von haustechnischen Anlagen (Heizungs- und Tankanlagen, Zisternen zur Wasserspeicherung, dachintegrierte Solaranlagen), soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt[2];
  • die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten. Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung fallen also (nur) mit ihren Gebäudereinigungsleistungen unter die Regelung. Diese Leistungen müssen für die betroffenen Unternehmen aber nicht prägend sein.
 

Rz. 99

Da die Aufzählung der unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG fallenden Leistungen in Abschn. 13b.5 Abs. 2 UStAE nicht abschließend ist, fallen nach Huschens[3] auch folgende Reinigungsleistungen unter das Reverse-Charge-Verfahren:

  • Leistungen der Dekontamination eines Gebäudes;
  • Leistungen der Desinfektion eines Gebäudes;
  • Reinigung von Betriebsvorrichtungen, z. B. in Sportanlagen (Schwimmbecken, Spielfelder, Sauna, Solarien, Schwingböden, Umkleidekabinen, Zuschauertribünen), in Gastwirtschaften, Mensen, Großküchen und Bäckereien (Zapfanlagen, Herde, Backöfen, Kühlräume, Lastenaufzüge) und im Einzelhandel (fest eingebaute Verkaufsregale, Ausstellungstribünen). Im Hinblick auf BFH v. 28.8.2014[4] sind insoweit Zweifel angebracht (Rz. 72).
 

Rz. 100

Insbesondere folgende Leistungen fallen nach Verwaltungsauffassung nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG[5]:

  • die Schornsteinreinigung;
  • die Schädlingsbekämpfung;
  • der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
  • die Reinigung von Inventar wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung (also keine unselbstständige Nebenleistung zu einer Gebäudereinigungsleistung) handelt;
  • die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht.
 

Rz. 101

Da die Aufzählung der nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG fallenden Leistungen in Abschn. 13b.5 Abs. 3 UStAE nicht abschließend ist, dürften auch folgende Reinigungsarbeiten nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen[6]:

  • Reinigung von Maschinen, insbesondere in Industriebetrieben;
  • Beseitigung von Produktionsrückständen, es sei denn, es handelt sich um Nebenleistungen zu unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG fallenden Reinigungsleistungen;
  • Wartungsleistungen an Heizungsanlagen, auch wenn mit ihnen Reinigungsleistungen einhergehen;
  • Reinigungen außerhalb von Gebäuden (z. B. Reinigung von Parkflächen und Parkplätzen; Reinigung von Werbeträgern, die nicht an einem Gebäude montiert sind, Reinigung von Denkmalen).
 

Rz. 102

Haben die Parteien in Zweifelsfällen Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG angenommen, so können sie aufgrund der Vereinfachungsregel des § 13b Abs. 5 S. 8 UStG einvernehmlich das Reverse-Charge-Verfahren anwenden, vorausgesetzt der Umsatz wird vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert, sodass kein Steuerausfall eintritt (Rz. 171).

[2] Zweifelhaft im Hinblick auf BFH v. 28.8.2014, V R 7/14, BFH/NV 2015, 131; Rz. 72.
[3] Huschens, NWB 9/2011, 700, 708.
[6] Huschens, NWB 9/2011, 700, 709.

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