Rz. 97

§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erfasst nur Reinigungsleistungen an Gebäuden und Gebäudeteilen. Nach Verwaltungsauffassung müssen Gebäude und Gebäudeteile mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbunden sein. Es muss sich danach um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks i. S. d. BGB handeln. Zu den Gebäudeteilen zählt die Verwaltung insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume (Abschn. 13b.5 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStAE). Auch Betriebsvorrichtungen kommen in Betracht, wenn sie wesentliche Gebäudebestandteile sind (str., Rz. 72). Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, sind insbesondere Büro- und Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen und ähnliche Einrichtungen (Abschn. 13b.5 Abs. 1 S. 3 UStAE). Nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind ferner mobile Toilettenhäuschen und –wagen, Mietwohnwagen und –zelte sowie Traglufthallen und Gewächshäuser. Unter den Gebäudebegriff fallen hingegen überdachte Bahnsteige, Haltestellen und Tankstellenflächen sowie offene Hallen.[1]

[1] Huschens, NWB 9/2011, 700, 708.

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