Rz. 94

Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger trat nur dann ein, wenn er ein Unternehmer war und die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen seinerseits zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendete (§ 13b Abs. 5 S. 5 UStG a. F.). Von der Regelung betroffen sind damit hauptsächlich Subunternehmerverhältnisse, bei denen der Generalunternehmer nunmehr die für die entsprechenden Leistungen des (inländischen) Subunternehmers geschuldete USt zu entrichten hat. Ziel der Regelung ist die Vermeidung von Steuerausfällen.

 

Rz. 95

Nachdem der BFH den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen insoweit eingeschränkt hatte, als die Umkehr der Steuerschuldnerschaft davon abhängig sein sollte, dass der Leistungsempfänger die empfangene Leistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet[3], wurde durch die Neufassung von § 13b Abs. 5 S. 5 UStG den Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung auf Gebäudereinigungsleistungen mWv 1.10.2014 der Boden entzogen (Rz. 19, Rz. 168). Nunmehr ist die Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Gebäudereinigungsleistungen davon abhängig, dass er selbst nachhaltig entsprechende Lieferungen erbringt.

 

Rz. 96

Im Fall eines ausländischen leistenden Unternehmers ist der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausschließlich nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 S. 2 UStG). Folglich ist in einem solchen Fall nicht zu differenzieren, ob es sich um Gebäudereinigungsleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG handelt oder nicht bzw. ob der Leistungsempfänger seinerseits derartige Leistungen nachhaltig erbringt oder nicht (Rz. 45).

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