Rz. 226

Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 S. 2 UStG), etwa bei Leistungen für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers. Das gilt nicht für die in § 13b Abs. 5 S. 11 UStG genannten Leistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.[1]

 

Rz. 227

Durch § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG werden besondere Aufzeichnungspflichten für den Leistungsempfänger festgelegt, die dieser als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 bis 5 UStG zu erfüllen hat. Neben den allgemeinen Angaben nach § 22 UStG müssen aus den Aufzeichnungen die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG geforderten Angaben über die an ihn ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein. Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge