13.1 Allgemeine Erklärungspflichten

13.1.1 Leistungsempfänger

 

Rz. 220

Zuständig für die Besteuerung der überwälzten USt ist das FA, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für nicht im Inland ansässige Leistungsempfänger besteht eine zentrale Zuständigkeit eines bestimmten FA.[1] Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.[2]

Für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern, die von der seit 1.1.2021 bestehenden Möglichkeit der dezentralen Besteuerung gem. § 18 Abs. 4f Gebrauch machen, bestehen von den Regelungen der AO abweichenden Zuständigkeitsregelungen.[3]

 

Rz. 220a

Sind Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet, müssen sie die auf sie als Leistungsempfänger nach § 13b UStG überwälzte USt voranmelden und in einer Jahreserklärung anmelden.[4] Dies betrifft z. B. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die die betreffenden Eingangsleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen oder nur stfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze tätigen, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Eingangsleistung für ihren Hoheitsbereich beziehen. Voranmeldungen sind in diesen Fällen nur für solche Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG zu erklären ist.[5] Die Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a UStG (monatliche statt vierteljährlicher Voranmeldung) ist ausgeschlossen.[6]

13.1.2 Im Ausland ansässiger Leistender

 

Rz. 221

Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), muss er im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem für Ausländer zentral zuständigen FA nur dann USt-Voranmeldungen abgeben, wenn

  • er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet,
  • er eine Steuer nach § 14c UStG schuldet oder
  • ihn das FA hierzu besonders auffordert (insbesondere bei Zweifeln, ob tatsächlich nur Umsätze vorlagen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet).

Stellt sich heraus, dass der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht schuldet, ist eine Besteuerung des Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchzuführen.[1]

 

Rz. 222

Bei der Besteuerung des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht zu berücksichtigen. Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) vergütet wurden. Die danach verbleibenden Vorsteuerbeträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. Abschn. 15.11 Abs. 1 UStAE gilt sinngemäß. Das FA hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden.[2]

 

Rz. 223

Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 oder § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren Voraussetzungen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren[3] vergütet werden.[4]

13.2 Zusammenfassende Meldung

 

Rz. 224

Seit 1.1.2010 muss ein Unternehmer, der steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, eine ZM an das BZSt übermitteln. Die Angaben in der ZM sind bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs (Meldezeitraum) zu melden, in dem der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.[1] Hat der Unternehmer bereits eine ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen abzugeben, so sind die Angaben zu den sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des jeweiligen Kalendervierteljahrs zu melden, für das sonstige Leistungen zu melden sind (§ 18a Abs. 2 S. 2 UStG). Der Unternehmer kann in diesem Fall jedoch auch von der Sonderregelung des § 18a Abs. 3 UStG Gebrauch machen und die Angaben über sonstige Leistungen nach Anzeige an...

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