Rz. 215

Der Leistungsempfänger kann die Steuer für Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 1 und 2 UStG, soweit sie für sein Unternehmen ausgeführt werden, auch ohne Rechnung mit gesondertem Steuerausweis als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG; Abschn. 13b.15 UStAE). Lediglich im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG, des § 25 UStG sowie (ab 1.1.2020) des § 25f Abs. 1 Nr. 4 UStG kann sich eine Vorsteuerbeschränkung ergeben.[1] Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Leistungsbezug für dessen nichtunternehmerischen Bereich oder die Durchführung des Verfahrens nach § 13b UStG durch "Nichtunternehmer" oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (Rz. 144f.) kann allerdings nicht durch den Vorsteuerabzug ausgeglichen werden.

 

Rz. 216

Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung der Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 UStG). Damit soll eine Entlastung des Unternehmers in dem Voranmeldungszeitraum erreicht werden, in dem die geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger angemeldet wird.

 

Rz. 217

Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu machen.[2] Geht der im Ausland ansässige Unternehmer irrtümlich davon aus, dass das Vergütungsverfahren anzuwenden ist, obwohl er z. B. im Hinblick auf eine nach § 13b UStG bestehende Steuerschuldnerschaft dem Regelbesteuerungsverfahren unterliegt, ist – in den Grenzen der Festsetzungsverjährung nach §§ 169ff. – das Regelbesteuerungsverfahren nachzuholen.[3] Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (Drittlandsunternehmer) und nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG, nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 1 iVm § 14c Abs. 1 UStG oder nur Steuer nach § 13b Abs. 5 und § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 S. 5 und 6 UStG gem. § 15 Abs. 4b UStG entsprechend.[4] Danach wird einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine USt oder ähnliche Steuer erhoben oder sie im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (Gegenseitigkeitsvereinbarung). Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei diesen Unternehmern die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Diese Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts gegenüber Leistungsempfängern aus Drittländern ist m. E. europarechtskonform.

 

Rz. 218

Die vorgenannten Einschränkungen des Vorsteuerabzugs gelten nicht, wenn ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (Drittlandsunternehmer) auch stpfl. Umsätze im Inland ausführt, für die er oder ein anderer die Steuer schuldet.[5]

 

Rz. 219

Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der USt-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung für das Kj. geltend machen, in dem er den Umsatz zu versteuern hat.[6] Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Voranmeldung bzw. Jahreserklärung für das Kj., in der der Umsatz anzumelden ist, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen. Die so von ihm angemeldete Steuer kann er im gleichen Besteuerungszeitraum unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge