Rz. 87

Unternehmer, die auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb[1] statt zutreffend den ermäßigten Steuersatz fälschlicherweise den allgemeinen Steuersatz angewendet haben, schulden lediglich die USt zum ermäßigten Steuersatz. Voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern steht allerdings der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer[2] in gleicher Höhe wie die geschuldete Erwerbsteuer zu. Der Anspruch auf den Abzug der Erwerbsteuer als Vorsteuer entsteht zum gleichen Zeitpunkt wie die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb.[3] Dies bedeutet, dass das FA bei einer späteren Außenprüfung zwar den zu hohen Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer korrigieren kann, gleichzeitig aber auch den ermäßigten Steuersatz auf den innergemeinschaftlichen Erwerb anwenden muss. Durch den Ausgleich von geringerer Erwerbsteuer und geringerer Vorsteuer entsteht einem voll zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer somit in der Praxis keine zusätzliche Zahllast aus der unzutreffenden Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Weil beim innergemeinschaftlichen Erwerb Steueranspruch und Vorsteuerabzug zum gleichen Zeitpunkt entstehen, fallen auch keine Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nach § 233a AO an.

 

Rz. 88

Unternehmer, die entweder ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind[4], oder erwerbsteuerpflichtige juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben (z. B. Behörden bei innergemeinschaftlichen Erwerben für ihren Hoheitsbereich oder Vereine bei innergemeinschaftlichen Erwerben für ihren ideellen Bereich), schulden die Erwerbsteuer zum ermäßigten Steuersatz. Sie können die zutreffende Erwerbsteuer zum ermäßigten Steuersatz – wenn sie den Fehler zu ihren Lasten entdecken – nachträglich geltend machen, solange die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen nach den Vorschriften der AO noch änderbar sind.

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