Rz. 9

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG unterliegen dem ermäßigten Steuersatz die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze als weitere kulturelle Leistungen. Die Begriffe "Zirkusvorführungen", "Schausteller" und "zoologische Gärten" sind im Gesetz nicht näher definiert. Lediglich für den Begriff der Schausteller enthält § 30 UStDV[1] folgende Bestimmung: "Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen."

 

Rz. 10

Es ist zu beachten, dass nicht jeder Darbieter von Schaustellungen Schausteller ist. Schausteller können nur solche Darbieter sein, die ein Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) betreiben. Schaustellungen sind auch Zirkusvorführungen und die Leistungen der zoologischen Gärten. Wenn das Gesetz diese Leistungen neben den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erwähnt, gibt es zu erkennen, dass nicht jede Schaustellungstätigkeit begünstigt sein soll.[2]

 

Rz. 11

Übernimmt ein Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen (Tierpark, Schwimmbad und Sportplatz) gegen Übernahme der mit dem Betrieb dieser Einrichtungen verbundenen Verluste (Ausgleichszahlungen), kann es sich entweder um Entgelte der Stadt nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln. Handelt es sich bei den Zahlungen der Stadt um ein zusätzliches Entgelt nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG für die an die Benutzer der Einrichtungen erbrachten Leistungen, ist weiter zu prüfen, ob und inwieweit diese Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG steuerfrei sind oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG als Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbunden sind, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.[3] Somit ist es möglich, dass ein kommunales Unternehmen, das einen defizitären Zoo gegen Verlustausgleich betreibt, an die Kommune eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG begünstigte Dienstleistung erbringt.

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