Rz. 1

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG sollen die in der Filmindustrie erbrachten Leistungen steuerbegünstigt werden, was neben kulturpolitischen Zielsetzungen seinen Hintergrund im Wettbewerb der Filmwirtschaft mit den Rundfunk- und Fernsehanstalten hat, deren im hoheitlichen Bereich bewirkte Umsätze nicht steuerbar sind.

 

Rz. 2

Begünstigt sind alle Zweige der Filmwirtschaft, die Produktion bzw. Überlassung des Rechts zur Auswertung, der Verleih, z. B. an Filmtheater, und die Vorführung der Filme selbst, z. B. durch die Filmtheater. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um sonstige Leistungen. Lieferungen innerhalb dieser Kette sind i. d. R. nur als – unselbstständige – Nebenleistungen begünstigt.

 

Rz. 3

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen begünstigt, wenn die Filme vor dem 1.1.1970 erstaufgeführt wurden. Sind die Filme nach dem 31.12.1969 erstaufgeführt worden, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit[1] oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gekennzeichnet sind. Begünstigt sind danach auch die mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Filme.

 

Rz. 4

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG regelt in erster Linie die Einräumung der nach dem Urheberrecht bestehenden Rechte an Filmen zu deren Auswertung und Vorführung. In Anbetracht der abschließenden Regelungen im Urheberrechtsgesetz sind die Buchst. b und c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG insoweit in ihrem Regelungsbereich deckungsgleich. Deswegen bedurfte in zweiter Linie die am Ende der Leistungskette stehende öffentliche Filmvorführung besonderer Erwähnung im Gesetz, da der Vorgang der (öffentlichen) Wiedergabe des Films im Verhältnis zum Teilnehmer an diesem Vorgang urheberrechtlich irrelevant ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge