Rz. 13

Der Begriff Zahntechniker umfasst alle Personen, die den Zahntechnikerberuf ausüben. Dieser Beruf gehört zu den Handwerksberufen. Die Ausübung des Berufs erfordert nicht, dass das Berufsbild des Zahntechniker-Handwerks durch Ablegung der Meisterprüfung voll erfüllt wird. Vielmehr genügt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Demnach sind Zahntechniker nicht nur Zahntechnikermeister, sondern auch Zahntechnikergesellen.[1]

 

Rz. 14

Zahntechniker sind keine Freiberufler, sondern Gewerbetreibende, die sich auf die Herstellung von Zahn- und Kieferersatzteilen im Auftrag von Heilkundigen (z. B. Zahnärzte) beschränken.[2]

 

Rz. 15

Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, dass der Zahntechniker als Einzelunternehmer tätig wird. Auch zahntechnische Labors, die z. B. in der Rechtsform einer Gesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH) betrieben werden, können für ihre zahntechnischen Leistungen die Steuerermäßigung beanspruchen. Es ist jedoch erforderlich, dass derartige Leistungen den Gegenstand des Unternehmens oder zumindest eines abgegrenzten Teilbereichs des Unternehmens bilden.[3]

[1] BFH v. 19.10.1972, V R 54/72, BStBl 1973, 71, zu § 4 Nr. 14 S. 2 Buchst. b UStG 1967.
[3] Vgl. OFD Münster v. 21.3.1980, S 7236 – 106 – St 14 – 32, DB 1980, 859.

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