Rz. 3

Der unionsrechtliche Spielraum des nationalen Gesetzgebers für die Schaffung eines ermäßigten Steuersatzes ist in Art. 98 i. V. m. Anhang III MwStSystRL geregelt. Gemäß dessen Nr. 12 können folgende Umsätze einem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden: "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschl. der Beherbergung in Ferienunterkünften und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen."

 

Rz. 3a

Die unter § 25 UStG fallenden Reiseleistungen i. S. v. Art. 306ff. MwStSystRL unterliegen nicht der Begünstigungsmöglichkeit – auch nicht hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.[1]

 

Rz. 4

Von der in Rz. 3 beschriebenen Möglichkeit zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes für derartige Hotelumsätze haben zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Viele von ihnen besteuern außerdem gem. der Nr. 12a des Anhangs III MwStSystRL seit dem 1.7.2009 auch die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, teilweise unter Ausnahme alkoholischer Getränke oder überhaupt von Getränken, nur mit einem ermäßigten Steuersatz. Das hat der deutsche Gesetzgeber nicht verfügt – obschon es von der Restaurantbranche immer wieder gefordert wird. Die Steuerermäßigung gilt ausdrücklich nur für die Beherbergungsleistung.

 

Rz. 5

Anlass zur Schaffung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, die seit langem hinsichtlich der Beherbergungsumsätze von den einschlägigen Verbänden im Hinblick auf die Wettbewerbsgleichheit in Europa propagiert war und zu der es immer wieder politische Vorstöße gegeben hatte, waren die entsprechenden Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP v. 26.10.2009 war dieses Vorhaben ausdrücklich angekündigt

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