4.42.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 601

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
42 Essigsäure Unterposition 2915 21 00

4.42.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 602

Die vorstehende Fassung der Nr. 42 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Durch Art. 7 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006[2] ist die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 42 der Anlage 2 des UStG ist dabei der Verweis auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[3] angepasst worden. Bisher lautete der Verweis "Unterposition 2915 21", jetzt lautet er "Unterposition 2915 21 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderung ist am 19.12.2006 in Kraft getreten.[4]

Die Vorschrift entspricht materiell-rechtlich der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 36 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 42 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[5]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[2] BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28.
[3] Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission v. 27.10.2005, ABl EU 2006 Nr. L 286, 1.
[4] Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 v. 13.12.2006, a. a. O.
[5] BMF v. 5.8.2004, BStBl I 2004, 638, Rz. 137–138, anzuwenden ab 1.8.2004.

4.42.3 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 603

Unter Nr. 42 der Anlage 2 des UStG fällt nur Essigsäure der Unterposition 2915 21 00 des Zolltarifs (CH3COOH), ein Erzeugnis der trockenen Holzdestillation. Dazu gehören auch nicht aromatisierte oder gefärbte Lösungen von Essigsäure in Wasser mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen.

 

Rz. 604

Hierzu gehören nicht

  1. Speiseessig (Position 2209 des Zolltarifs). Er fällt jedoch unter Nr. 36 der Anlage 2 des UStG (Rz. 557);
  2. Salze und Ester der Essigsäure (Unterpositionen 2915 22 00 bis 2915 39 90 des Zolltarifs);
  3. roher Holzessig (Position 3824 des Zolltarifs).

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