4.33.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 504

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kap. 21

4.33.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 505

Die vorstehende Fassung der Nr. 33 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 28 der Anlage des UStG. Allerdings waren in Kap. 21 des alten Zolltarifs verschiedene Erzeugnisse enthalten, die im neuen Zolltarif anderen Kapiteln zugeordnet worden sind. Diese Erzeugnisse sind ab 1.1.1988 weiterhin begünstigt, wenn auch nach anderen Nummern der Anlage bzw. der Anlage 2 des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 33 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

4.33.3 Allgemeines

 

Rz. 506

Unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 21 des Zolltarifs.

4.33.4 Einzelheiten der Abgrenzung

 

Rz. 507

Im Einzelnen fallen unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 508

a)

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus (Position 2101 des Zolltarifs).

Hierzu gehören in flüssiger, halbfester oder fester (auch gepulverter) Form

  1. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; sie können aus koffeinhaltigem oder entkoffeiniertem Kaffee oder aus Kaffee und Kaffeemitteln (in beliebigem Verhältnis) hergestellt sein;
  2. Instantkaffee, getrocknet oder gefriergetrocknet;
  3. Kaffeepasten, aus gemahlenem, geröstetem Kaffee sowie pflanzlichen Fetten oder anderen Zutaten;
  4. Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Tee oder Mate;
  5. Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge oder Essenzen, z. B. Kaffee- oder Teeauszüge, denen im Verlauf der Herstellung Stärke oder Kohlenhydrate zugesetzt sind;
  6. Zubereitungen aus Gemischen von Tee, Milchpulver und Zucker;
  7. geröstete Zichorienwurzeln und Auszüge hieraus. Darunter fällt der bitter schmeckende schwärzlich-braune Zichorienkaffee;
  8. andere geröstete Kaffeemittel und Auszüge hieraus.

Andere geröstete Kaffeemittel sind ohne Rücksicht auf die zulässige handelsübliche Bezeichnung alle durch Rösten hergestellte Waren, die nach Beschaffenheit oder Aufmachung als Ersatz oder Nachmachung von Kaffee oder als Kaffeezusatz dienen sollen. Sie werden meist aus Zuckerrüben, Möhren, Feigen, Getreide (insbesondere Gerste, Weizen und Roggen), Lupinen, Sojabohnen, Kichererbsen, Eicheln, Dattel- oder Mandelkernen, Löwenzahnwurzeln und Rosskastanien hergestellt. Dazu gehört auch geröstetes Malz, das als Kaffeemittel aufgemacht ist. Im Handel werden diese Kaffeemittel auch als Gerstenkaffee, Malzkaffee, Eichelkaffee usw. bezeichnet.

Die Erzeugnisse können in Form von Stücken, Körnern oder Pulver oder in Form flüssiger oder fester Auszüge voliegen. Sie können auch miteinander vermischt sein oder Zusätze anderer Stoffe (z. B. Salz, Alkalicarbonate usw.) enthalten. Sie sind oft in Kleinverkaufspackungen aufgemacht.

Hierzu gehören nicht

  1. Zubereitungen, die Kaffee, Tee oder Mate enthalten (Position 0901 bis 0903 des Zolltarifs), geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901 des Zolltarifs) und aromatisierter Tee (Position 0902 des Zolltarifs). Sie fallen aber unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG (Rz. 317ff.);
  2. Malz, auch geröstet, das nicht als Kaffeemittel aufgemacht ist (Position 1107 des Zolltarifs);
  3. trinkfertiger Kaffeeaufguss und trinkfertiger Teeaufguss (Position 2202 des Zolltarifs) sowie andere Waren des Kap. 22 des Zolltarifs;
  4. Zucker und Melassen, karamellisiert (Position 1702 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 461).
 

Rz. 509

b)

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 des Zolltarifs); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform (Position 2102 des Zolltarifs).

Lebende Hefen bewirken Gärungsvorgänge und bestehen im Wesentlichen aus bestimmten Mikroorganismen, die sich normalerweise während der alkoholischen Gärung vermehren.

Hierzu gehören

  1. Brauereihefe (bildet sich bei der Bierbereitung in den Gärbottichen);
  2. Brennereihefe (bildet sich bei der Vergärung von Getreide, Kartoffeln, Früchten usw. in den Brennereien);
  3. Backhefe (entsteht durch Züchtung bestimmter Hefestämme auf kohlenhydratreichen Nährböden, z. B. Melassen, unter besonderen Bedingungen);
  4. Hefekulturen (im Laboratorium hergestellte Hefereinzuchten);
  5. Anstellhefe (durch stufenweise Vermehrung von Hefekulturen hergestellt, dient als Ausgangshefe zum Gewinnen von Handelshefe).

Durch Trocknung gewonnene nicht lebende Hefen (d. h. abgestorbene, inaktive Hefen) sind ...

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