4.33.1 Text der Vorschrift
Rz. 504
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) |
---|---|---|
33 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | Kap. 21 |
4.33.2 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 505
Die vorstehende Fassung der Nr. 33 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 28 der Anlage des UStG. Allerdings waren in Kap. 21 des alten Zolltarifs verschiedene Erzeugnisse enthalten, die im neuen Zolltarif anderen Kapiteln zugeordnet worden sind. Diese Erzeugnisse sind ab 1.1.1988 weiterhin begünstigt, wenn auch nach anderen Nummern der Anlage bzw. der Anlage 2 des UStG.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 33 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]
4.33.3 Allgemeines
Rz. 506
Unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 21 des Zolltarifs.
4.33.4 Einzelheiten der Abgrenzung
Rz. 507
Im Einzelnen fallen unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG:
Rz. 508
a) | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus (Position 2101 des Zolltarifs). Hierzu gehören in flüssiger, halbfester oder fester (auch gepulverter) Form
Andere geröstete Kaffeemittel sind ohne Rücksicht auf die zulässige handelsübliche Bezeichnung alle durch Rösten hergestellte Waren, die nach Beschaffenheit oder Aufmachung als Ersatz oder Nachmachung von Kaffee oder als Kaffeezusatz dienen sollen. Sie werden meist aus Zuckerrüben, Möhren, Feigen, Getreide (insbesondere Gerste, Weizen und Roggen), Lupinen, Sojabohnen, Kichererbsen, Eicheln, Dattel- oder Mandelkernen, Löwenzahnwurzeln und Rosskastanien hergestellt. Dazu gehört auch geröstetes Malz, das als Kaffeemittel aufgemacht ist. Im Handel werden diese Kaffeemittel auch als Gerstenkaffee, Malzkaffee, Eichelkaffee usw. bezeichnet. Die Erzeugnisse können in Form von Stücken, Körnern oder Pulver oder in Form flüssiger oder fester Auszüge voliegen. Sie können auch miteinander vermischt sein oder Zusätze anderer Stoffe (z. B. Salz, Alkalicarbonate usw.) enthalten. Sie sind oft in Kleinverkaufspackungen aufgemacht. Hierzu gehören nicht
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Rz. 509
b) | Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 des Zolltarifs); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform (Position 2102 des Zolltarifs). Lebende Hefen bewirken Gärungsvorgänge und bestehen im Wesentlichen aus bestimmten Mikroorganismen, die sich normalerweise während der alkoholischen Gärung vermehren. Hierzu gehören
Durch Trocknung gewonnene nicht lebende Hefen (d. h. abgestorbene, inaktive Hefen) sind ... |
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