4.29.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 450

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
29 Zucker und Zuckerwaren Kap. 17

4.29.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 451

Die vorstehende Fassung der Nr. 29 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Der Wortlaut der Vorschrift entspricht der bis zum 31.12.1987 gültigen Nr. 24 der Anlage des UStG. Materiell-rechtlich sind ab 1.1.1988 die begünstigten Erzeugnisse ausgedehnt worden (Rz. 453).

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 29 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

 

Rz. 451a

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Zucker und Zuckerwaren steht in der Kritik, weil diese Nahrungsmittel als gesundheitsschädlich angesehen werden. Die AfD-Bundestagsfraktion hatte eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet, ob die Bundesregierung die Einführung einer Zuckersteuer oder anderer Steuern auf Getränke und Lebensmittel plane, die zum Ziel haben, den Konsum von Zucker, Fett und Salz in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Bundesregierung antwortete am 5.4.2023, dass sie derzeit weder die Einführung einer Zuckersteuer noch anderer Steuern auf zuckergesüßte Getränke oder andere zuckergesüßte Lebensmittel plane. Es existiere auch keine Entscheidung der Bundesregierung, im Bereich der USt-Sätze auf die Lieferung von Lebensmitteln eine Gesetzesänderung zu initiieren.[3]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.
[3] Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion v. 5.4.2023, BT-Drs. 20/6333.

4.29.3 Allgemeines

 

Rz. 452

Unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 17 des Zolltarifs, nämlich Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren.

 

Rz. 453

Hierzu gehören nicht

  1. die meisten chemisch reinen Zucker einschließlich wässriger Lösungen dieser Zucker (Position 2940 des Zolltarifs). Von den chemisch reinen Zuckern sind lediglich chemisch reine Saccharose, Lactose, Glucose und – ab 1.1.1988 – chemisch reine Maltose (Malzzucker) und chemisch reiner Fruchtzucker (Fructose, Lävulose) begünstigt. Im alten Zolltarif gehörten Fructose, Lävulose und Maltose zu ZT-Nr. 29.43 und waren deshalb bis zum 31.12.1987 dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Im neuen Gemeinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) werden diese Erzeugnisse in die Position 1702 eingeordnet und sind somit ab 1.1.1988 begünstigt.[1] Die Aufnahme in das begünstigte Kap. 17 des Zolltarifs beruhte auf den im Laufe der Zeit geänderten Verbrauchergewohnheiten. Fruchtzucker wird zunehmend – insbesondere von Diabetikern – als Süßungsmittel verwendet. Die Verwendung als Lebensmittel rechtfertigt es, dass die geänderte zolltarifliche Beurteilung auch für Zwecke der USt übernommen wird. Ähnliches gilt für chemisch reine Maltose (Malzzucker), die ebenfalls als Lebensmittel verwendet wird;
  2. zuckerhaltige pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30 des Zolltarifs).
 

Rz. 454

Kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) sowie zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen der Kap. 19 bis 21 des Zolltarifs fallen – mit Ausnahme von Frucht- und Gemüsesäften (Position 2009 des Zolltarifs) – unter Nrn. 30 bis 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 470ff.).

[1] BMF v. 22.5.1989, IV A 2 – S 7221 – 10/89, BStBl I 1989, 191.

4.29.4 Süßwarenkombinationsartikel

 

Rz. 455

Im Handel werden häufig sog. Süßwarenkombinationsartikel verkauft, die aus Süßwaren (Zuckerwaren, Schokolade) und anderen Artikeln bestehen, z. B. aus Umschließungen, die als Kinderspielzeug verwendbar sind, oder aus sonstigen werbewirksamen Aufmachungen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Umschließung oder Aufmachung umsatzsteuerlich als Gegenstand einer Nebenleistung anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn die Umschließung oder Aufmachung entweder üblich ist oder keinen dauernden selbstständigen Gebrauchswert hat (Rz. 117ff.). Bei Annahme einer Nebenleistung ist der gesamte Kombinationsartikel steuerbegünstigt. Ist die Umschließung oder Aufmachung jedoch nicht üblich und hat sie einen dauernden selbstständigen Gebrauchswert, so liegt eine Warenzusammenstellung aus verschieden zu tarifierenden Waren vor.

Warenzusammenstellungen i. S. d. Allgemeinen Vorschrift (AV) – 3b des Zolltarifs werden einheitlich nach dem charakterbestimmenden Bestandteil tarifiert, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden kann. Warenzusammenstellungen i. S. d. AV 3b sind solche Zusammenstellungen von Waren, die zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt sind. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich hinsichtlich ihrer Verwendungen ergänzen oder ob sie voneinander unabhängig sind. Außerdem müssen die Zusammenstelllungen für de...

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