Rz. 425

Unter Nr. 26 der Anlage 2 des UStG fallen – soweit genießbar – nur die in den Buchst. a bis f der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 1501 00 bis 1503 00 sowie 1507 bis 1517 des Zolltarifs.

 

Rz. 426

Hierzu gehören z. B. nicht

  1. Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert (Position 1504 des Zolltarifs), z. B. Lebertran sowie Walöl und Walfett einschließlich Spermöl;
  2. Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin (Position 1505 des Zolltarifs);
  3. andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) (Position 1506 des Zolltarifs); hierzu rechnen z. B. auch Fett von Pferden, Kaninchen usw., Knochenöl, Markfett, Eieröl, Schildkröteneieröl und Puppenöl. Kadaverfett (Position 1518 des Zolltarifs) ist ebenfalls nicht begünstigt;
  4. tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert (aus Position 1518 des Zolltarifs);
  5. technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole (Position 3823 des Zolltarifs);
  6. Glyzerin, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen (Position 1520 des Zolltarifs);
  7. Walrat, roh, gepresst oder raffiniert, auch gefärbt (Position 1521 des Zolltarifs);
  8. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (Position 1522 des Zolltarifs), z. B. Öldraß und Soapstock;
  9. Kakaobutter, einschließlich Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804 des Zolltarifs);
  10. Linoxyn (Position 1518 des Zolltarifs);
  11. Polymerisate von Kaschu-Nussschalen-Auszug (Cashew nutshell liquid – CNSL –).
 

Rz. 427

Butter (Position 0405 des Zolltarifs) fällt unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG (Rz. 214); Grieben (Position 2301 des Zolltarifs) sowie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Öle (Positionen 2304 bis 2306 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 569f.).

 

Rz. 428

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nur genießbare Fette und Öle. Den Begriff "genießbar" kennt der Zolltarif in Kap. 15 (außer in Position 1517 des Zolltarifs) nicht. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind bei der Entscheidung darüber, ob eine Pflanzenölmischung als genießbare Pflanzenölmischung in die Unterposition 1517 90 91 des Zolltarifs oder aber als ungenießbare Pflanzenölmischung in die Unterposition 1518 00 31 des Zolltarifs einzureihen ist, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die dieser Ware innewohnenden Merkmale und Eigenschaften beziehen.[1] Bei der Auslegung des Begriffs "genießbar" besteht jedoch nach der bisherigen Verwaltungsauffassung keine Bindung an den Zolltarif. Der Begriff sei vielmehr nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Genießbar seien solche Fette und Öle, die unmittelbar – d. h. ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung – für die menschliche Ernährung geeignet sind.[2] Deshalb ist z. B. raffiniertes Rizinusöl nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht begünstigt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Nr. 26 der Anlage 2 des UStG erscheine es nicht geboten, bei der Auslegung des Begriffs "genießbar" der abweichenden zolltariflichen Auslegung (z. B. in Kap. 2 des Zolltarifs; Rz. 171) zu folgen, wonach als genießbar auch solche Waren gelten, die erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden können. Für Fette und Öle, die erst nach einer weiteren Be- oder Verarbeitung (z. B. Raffination) genießbar sind (sog. Lebensmittelvorprodukte), bedarf es infolge der Systematik der MwSt (sog. negative Nachholwirkung, durch die die Steuerbelastung auf der Weiterbearbeitungsstufe auf den ermäßigten Steuersatz "herabgeschleust" wird; § 12 UStG Rz. 7) eines ermäßigten Steuersatzes nicht.

Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung sind nach der BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von genießbarem und ungenießbarem Fleisch (hier: Schweineohren) für die allein maßgebliche zolltarifliche Einreihung der getrockneten Schweineohren die Einhaltung lebensmittel- oder hygienerechtlicher Vorschriften sowie der Verwendungszweck der Schweineohren nicht maßgebend. Der allgemeine Steuersatz sei jedoch anzuwenden, wenn Umstände hinzukommen, durch die die Eignung der Schweineohren für den menschlichen Verzehr aufgehoben wird, wie z. B. Fäulnis, Schimmel oder sonstiges Verderben.[3]

Obwohl das BFH-Urteil v. 7.7.2015 nicht im BStBl II amtlich veröffentlicht worden ist, will die Verwaltung die Grundsätze dieser BFH-Entscheidung trotz entgegenstehender unverbindlicher Zolltarifauskünfte anwenden. Dies soll auch für den Begriff der Genießbarkeit in den Nummern 2, 4, 10, 11, 16 und 26 der Anlage 2 des UStG gelten (Rz. 185). Im Zusammenhang mit der Lieferung von Ölen ist zusätzlich noch zu beachten, dass eine Verunreinigung der Öle mit Fremdstoffen zur "Ungenießbarkeit" führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Verunreinigung unabsichtlich e...

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