4.13.1 Text der Vorschrift

 

Rz. 327

 
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition)
13 Getreide Kap. 10

4.13.2 Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 328

Die vorstehende Fassung der Nr. 13 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 14 der Anlage des UStG.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 13 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[2]

[1] BGBl I 1988, 204, BStBl I 1988, 117.

4.13.3 Allgemeines

 

Rz. 329

Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 10 des Zolltarifs. Dazu gehören nur Getreidekörner, auch in Garben, Kolben, Ähren, Rispen – auch ausgedroschen oder geschwungen. Bespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif geerntete Körner von Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Frische Maiskolben und frische Kolben, Ähren oder Rispen von anderem Getreide bleiben in Kap. 10 des Zolltarifs, auch wenn sie wie Gemüse verwendbar sind.

 

Rz. 330

Reis gehört auch dann zur Position 1006 des Zolltarifs, wenn er geschält, geschliffen, poliert oder glasiert ist oder wenn es sich um Parboiled-Reis handelt, sofern diese Erzeugnisse nicht anderweitig bearbeitet worden sind. Geschälte oder anders bearbeitete andere Getreidekörner als Reis (z. B. geschliffene, gemahlene, geschrotete oder zerquetschte Getreidekörner) gehören nicht zu Kap. 10, sondern zur Position 1104 des Zolltarifs und damit zu Nr. 14 der Anlage 2 des UStG (Rz. 353). Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs kann einer thermischen Behandlung unterzogen worden sein, die lediglich zu einer Vorverkleisterung der Stärke und manchmal zum Aufplatzen der Getreidekörner führt. Stroh und Spreu von Getreide (Position 1213 des Zolltarifs) fallen unter Nr. 23 der Anlage 2 des UStG (Rz. 415).

 

Rz. 331

Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen nicht getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind (Position 0604 des Zolltarifs). Diese sind deshalb nicht begünstigt.

4.13.4 Leistungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer

 

Rz. 332

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmers, der einem Landwirt Getreidesaatgut liefert und es auch in den Boden einsät, war lange Zeit umstritten. Der BFH hat schließlich entschieden, dass ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung des Getreides und die (dem allgemeinen Steuersatz unterliegende) Einsaat getrennt abrechnen darf.[1] Die Verwaltung wendet dieses Urteil an.[2] Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Leistung des Lohnunternehmers weder um eine einheitliche Leistung noch um eine Werklieferung handelt. Vielmehr liegen zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen vor. Das Wesen der Leistung muss danach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, wobei unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung die Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgebend sein soll.[3] Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung aufweist, hängt die Beurteilung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Der BFH geht davon aus, dass i. d. R. jede Lieferung oder sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten ist. Im entschiedenen Fall hat der BFH es für möglich angesehen, den Verkauf des Saatguts (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung) von der nachfolgenden Einsaat (dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung) zu trennen. Regelmäßig wird das Entgelt für die Saatgutlieferung so gewichtig sein, dass die Lieferung nicht in einer einheitlichen sonstigen Leistung aufgeht. Auf der anderen Seite hat auch die Einsaat für den Leistungsempfänger eine so große Bedeutung, dass sie keine bloße Nebenleistung zur Saatgutlieferung ist.

 

Rz. 333

Soweit der Lohnunternehmer über die Einsaat hinaus gleichzeitig (in einem Arbeitsgang) von ihm selbst beschaffte Pflanzenschutzmittel in den Ackerboden einbringt, hindert dies die selbstständige Beurteilung der Saatgutlieferung nicht.[4] Das Gleiche dürfte gelten, wenn statt oder zusätzlich zu dem Pflanzenschutzmittel Düngemittel eingebracht werden. Damit hat die Verwaltung ihre frühere Ansicht aufgegeben, wonach eine derartige Leistung als eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Werklieferung anzusehen war.[5]

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