5.4.1 Getränkeabgabe ist Hauptleistung

 

Rz. 26

Weil der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurantdienstleistung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgeschlossen hat, ist die Abgabe von Speisen einerseits und von Getränken andererseits jeweils als Hauptleistung anzusehen. Die Hauptleistung "Speisenabgabe" unterliegt dabei dem ermäßigten Steuersatz von 5 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 7 % (Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023). Dagegen unterliegt die Hauptleistung "Getränkeabgabe" dem allgemeinen Steuersatz von 16 % (zweites Halbjahr 2020) bzw. 19 % (ab 1.1.2021). Getränke können nicht als Nebenleistung zu einer Hauptleistung "Speisenabgabe" angesehen werden, die das umsatzsteuerliche Schicksal dieser Speisenabgabe teilen würde. Da der Gesetzgeber keine Bagatellregelung getroffen hat, ist die Abgabe auch solcher Getränke dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen, die im Verhältnis zu den servierten Speisen kaum ins Gewicht fallen (z. B. preiswerte Tischgetränke oder Kaffee/Tee zu Mahlzeiten). Dies gilt z. B. auch für ein Hotelfrühstück.

5.4.2 Grundsätze zur Ermittlung des Speise- und Getränkeanteils

 

Rz. 27

Die Aufteilung in einen begünstigten Speiseanteil und einen nicht begünstigten Getränkeanteil ist auch erforderlich, wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden. Dies kann z. B. der Fall sein bei einem Brunch, in dem ein Glas Sekt sowie Kaffee, Tee und alkoholfreie Getränke im Gesamtpreis inbegriffen sind, bei All-Inclusive-Angeboten, die neben Speisen alle oder nur bestimmte Getränke beinhalten, wenn Cafés ein Stück Kuchen nebst einer Tasse Kaffee zu einem Einheitspreis anbieten oder wenn in Fast-Food-Ketten sog. Sparmenüs angeboten werden, die aus Speisen und Getränken bestehen.

 

Rz. 28

Ein Einheitspreis für Speisen und Getränke ist sachgerecht auf die begünstigten Speisen und die nicht begünstigten Getränke aufzuteilen. Dabei ist grundsätzlich die einfachst mögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen.[1] Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Aufteilungsmethoden frei wählen. Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtpreises erbrachten Leistungen auch einzeln an (z. B. in einer Speise- und Getränkekarte), ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Die Aufteilung nach betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig.[2] Im Übrigen können die Grundsätze angewendet werden, die bis 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 für die Entgeltaufteilung bei Außer-Haus-Lieferungen von begünstigten Speisen und nicht begünstigten Getränken z. B. bei sog. Sparmenüs im Fast-Food-Bereich gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 67).

5.4.3 Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des Speise- und Getränkeanteils

 

Rz. 29

Statt der Aufteilung des Gesamtpreises auf begünstigte Speisen und nicht begünstigte Getränke nach den Grundsätzen der Aufteilung (Rz. 27 und 28) kann der betroffene Unternehmer (Gastwirt usw.) in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Die Verwaltung beanstandet es für die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – nicht, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.[1] Im Ergebnis hat der betroffene Unternehmer (Gastwirt usw.) damit in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ein Wahlrecht. Er kann aus Vereinfachungsgründen den nicht begünstigten Getränkeanteil in einem Gesamtpreis mit 30 % pauschal ansetzen. Er kann die Aufteilung jedoch auch nach den Aufteilungsgrundsätzen (Rz. 27 und 28) vornehmen. Mit dem Auslaufen der Steuerermäßigung für die Speisenabgabe zum 31.12.2023 sind die Restaurantdienstleistungen einheitlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern, sodass eine Aufteilung nicht mehr in Betracht kommt.

5.4.4 Aufteilung von Verpflegungsleistungen in Hotels und Pensionen

 

Rz. 30

In Beherbergungsbetrieben (insbesondere Hotels und Pensionen) unterliegt die Beherbergungsleistung (Übernachtung im Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer) dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 mit 5 %, ab 1.1.2021 mit 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist in diesen Betrieben vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersat...

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