5.1.8.1.1 Provisionen, Maklerlöhne

 

Rz. 84

Sind für die Vermittlung der eingeführten Ware Provisionen und Maklerlöhne entstanden (Verkaufsprovisionen), müssen sie, soweit nicht ohnehin im Kaufpreis enthalten, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. Dagegen gehören Einkaufsprovisionen nicht zum Zollwert. Bei Einkaufsprovisionen handelt es sich um Zahlungen für Einkaufstätigkeiten und damit für Funktionen, die der Käufer normalerweise selbst wahrnimmt (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i UZK). Es kommt danach nicht darauf an, ob der Agent die zollwertrechtlich maßgebliche grenzüberschreitende Transaktion zwischen dem Hersteller/Lieferer der Ware im Drittland und dem Einführer in der Union als unmittelbarer Stellvertreter des Einführers (handelnd in fremdem Namen) vermittelt hat oder dabei lediglich als mittelbarer Vertreter (handelnd in eigenem Namen) aufgetreten ist. Maßgebend ist allein, dass der Agent für Rechnung seines Auftraggebers, des Einführers, beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig geworden ist. Dann ist er Einkaufskommissionär. Einkaufsprovisionen, die in separaten Rechnungen enthalten sind, müssen in der Zollwertanmeldung nicht angemeldet werden.[1] Sind Einkaufsprovisionen im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bereits enthalten, können sie nur bei gesondertem Ausweis in der Rechnung ausgesondert werden.[2] Einkaufsprovisionen sind als Vermittlungskosten für die Einfuhrlieferung der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG).

War eine Einkaufsprovision weder in der Zollwertanmeldung angegeben noch aus den vorgelegten Rechnungen erkennbar, aber unmittelbar mit dem Einkaufskommissionär vereinbart und an diesen gezahlt, gilt sie als getrennt ausgewiesen und gehört nicht zum Transaktionswert.[3]

[2] EuGH v. 6.6.1990, C-11/89, HFR 1990, 462; EuGH v. 25.7.1991, C-299/90, HFR 1992, 87; Lehwald, ZfZ 1980, 295.

5.1.8.1.2 Umschließungen

 

Rz. 85

Vom Zollwert der eingeführten Ware werden auch die Kosten für Umschließungen umfasst, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden können. Was für Zollzwecke als Einheit mit der eingeführten Ware angesehen werden kann, richtet sich nach den Tarifierungsvorschriften.[1]

 

Rz. 86

Umschließungen, die einen selbstständigen Gebrauchswert haben, werden gesondert für sich verzollt und bilden mit den umschlossenen Gegenständen keine Wareneinheit (Allgemeine Tarifierungsvorschrift 5; Anhang zu VO Nr. 2658/87). Es handelt sich regelmäßig um Umschließungen, die wertvoller sind als der umschlossene Inhalt oder die nur unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren gefüllt sind. Aus diesem Grund hat der BFH Sortimentskästen nicht zum Zollwert von Uhrenteilen oder Limousin-Eichenholzfässer nicht zum Zollwert von Brennwein gerechnet. Ebenfalls nicht Umschließungen sind Verpackungsmaterial (Rz. 88) und Beförderungsmittel, z. B. Waggon, Container, Spezialbehälter, Tankschiffe (Rz. 104).

 

Rz. 87

Kosten für Umschließungen i. S. d. UZK, z. B. Flaschen, Säcke, Kisten, Dosen, Hüllen, Kartons sind i. d. R. im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten. Zu den Umschließungen gehören auch die Vorkosten, die in der Union entstanden sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Ein Käufer von Textilien zahlt Fotografen- und Grafikerkosten, die bei der Erstellung einer Druckvorlage anfallen, die für die Herstellung einer Abbildung auf der Verpackung verwendet wird.[2]

Vom Käufer aufgrund von eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber des Duales System Deutschland GmbH (grüner Punkt) zu zahlende Gebühren sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzuzurechnen, weil mit der Zahlung lediglich das Recht der Entsorgung der Umschließung im Inland abgegolten wird. Werden dem Käufer diese Gebühren jedoch vom Verkäufer in Rechnung gestellt, sind diese als Bestandteil des tatsächlich zu gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Zollwert einzubeziehen.[3] Pfandgebühren für Einwegverpackungen sind keine Umschließungskosten (DV Zollwert Abs. 42).

Werden Umschließungen wiederholt für Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein üblichen Buchführungsregeln angemessen aufgeteilt.[4] Hat der Käufer für die Umschließungen Miete zu zahlen, so sind die in Rechnung gestellten Mietkosten hinzuzurechnen. Für Leih- und Mietumschließungen sind zuzüglich die Kosten ihrer Beförderung vom Zollwert umfasst. Werden die Umschließungen an den Verkäufer zurückgeliefert, geht die Zollverwaltung davon aus, dass die Umschließungskosten im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind. Bei evtl. gesondert zu zahlenden Kosten für die Rücklieferung der Umschließungen nimmt sie keine Zuschläge zum Rechnungspreis vor.[5]

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