Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis einer zollwertmindernden Einkaufskommission. Zoll
Leitsatz (redaktionell)
Es verbleibt beim Transaktionswert als Zollwert einer eingeführten Ware, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einkaufskommission nicht nachgewiesen werden und die Einkaufsprovision nicht getrennt ausgewiesen ist.
Normenkette
ZK Art. 33 Buchst. e, Art. 29, 32 Abs. 4; ZKDV Art. 181
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine zollwertmindernde Einkaufskommission vorliegt.
Die Klägerin meldete am 15. Juli 1997 mit ihrer ZADAT-Anmeldung Textilien der Warennummer 6211 4900 000 aus China aus der Rechnung über 7.037,64 US-$ einen Kaufpreis von 5.333,20 US-$ sowie Lederbekleidung der Warennummer 4203 1000 000 aus China aus der Rechnung über 87.275,10 US-$ einen Kaufpreis von 82.5000 US-$ an. Bei der Überprüfung des Zollwertes stellte die Abrechnungszollstelle fest, dass die Klägerin die Firma J. Group, China, (Fa. Group) und die Firma I – AG, K., (Fa. I.) als Einkaufskommissionäre behandelt hat. Als Nachweis für die Einkaufskommission bezog sich die Klägerin auf das Textil-Ursprungszeugnis, das auf die Fa. Group ausgestellt war, bzw. die pro-forma-Rechnung der Fa. I. mit dem Vermerk „Die Preise beinhalten 6% Einkaufsprovision. Der Gesamtwert der Lieferung beträgt USD 82.500,00 FCA Beijing.”
Daraufhin forderte das Hauptzollamt (HZA) mit Änderungsbescheiden jeweils vom 12. August 1997 Zoll in Höhe von 386,51 DM (Codierbeleg Nr. 11-49162-1) bzw. 355,56 DM (Codierbeleg Nr. 21-34424-2) nach.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidungen (EE) vom 3. bzw. 4. August 2000 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die Einkaufskommissions-Firmen seien zwar selbst Vertragspartei eines Kaufgeschäfts mit dem jeweiligen chinesischen Hersteller und handelten insoweit jeweils im eigenen Namen. Sie seien aber wirtschaftlich betrachtet jeweils für Rechnung der Klägerin tätig geworden, weil sie die formale chinesische Rechnungsstellung nur zu einer spiegelbildlichen Rechtsbeziehung zur Klägerin eingegangen seien und so zu sagen alles aus dieser letzten Rechtsbeziehung eins zu eins durchgereicht hätten.
Die Fa. I. habe sich darauf spezialisiert, aus europäischer Sicht in Fernost die dortigen Märkte zu beobachten und für interessierte Textilverkaufsunternehmen aus Europa geeignete Produzenten zu finden. Aus diesem Grunde habe die Klägerin die Fa. I. beauftragt, einen Produzenten zu finden, der in der Lage sei, ein durch Muster vorgegebenes Textilerzeugnis zu den von der Klägerin vorgegebenen Konditionen zu fertigen. Ein Produktionsauftrag sei erst erteilt worden, sobald das von der Fa. I. angeforderte Gegenmuster des chinesischen Herstellers für qualitativ einwandfrei befunden worden sei und die Konditionen stimmten. Die Auftragserteilung sei an die Fa. I. erfolgt, die ihrerseits den Hersteller beauftragt habe. Inhalt des Auftrags seien neben Menge, Preis und Liefertermin auch die Kennzeichnung und Verpackung sowie die Abnahme- und Zahlungsmodalitäten gewesen. Die Vorgaben habe der Hersteller entweder über die Fa. I. oder direkt über das fernöstliche Büro der Klägerin erhalten. Die Abnahme im Herstellungsbetrieb sei durch Mitarbeiter der Klägerin erfolgt. Als Zahlungsmodalität sei grundsätzlich ein Letter of Credit vorgesehen gewesen, welches seitens der Fa. I. spaltbar und übertragbar gewesen sei. In praxi gebe die Fa. I. das Papier an den Hersteller weiter, der seinerseits damit in aller Regel seinen Materialeinkauf finanziere. Die Lieferung erfolge unmittelbar an die Klägerin. Packliste, Ursprungszeugnis, Exportlizenz, das Bill of Lading oder der Air Waybill weisten als Empfänger jeweils die Klägerin aus. Die Fa. I. leite der Klägerin ihre Rechnung separat von der Lieferung zu.
Bei der Fa. Group verhalte sich die Auftragsabwicklung ebenso. In den Rechnungen sei zwar keine Anmerkung über die Einkaufsprovision enthalten. Die Tatsache, dass der Herstellerpreis um die Provision niedriger sei als der Rechnungspreis der Fa. Group, ergebe sich aus der Ausfuhrgenehmigung.
In beiden Fällen decke sich die Tätigkeit der eingeschalteten Firmen mit denen der Erläuterungen 2.1 des Technischen Zollwertausschusses. Die Warenkontrolle habe die Klägerin selbst übernommen. Außerdem habe die Klägerin sich um den Transport selbst kümmern müssen. Die eingeschalteten Firmen gingen keinerlei Risiken, auch kein Währungsrisiko ein und erbrächten keine zusätzlichen Leistungen. Wegen des Streckengeschäfts wären die Firmen zu keiner Zeit in die Lage gekommen, ein Eigentum an den Waren praktisch auszuüben. Sie würden weder das Geschäft noch den vom Käufer gezahlten Preis kontrollieren. Sowohl in der Vertragsanbahnungsphase als auch auf die Produktion und die Preisgestaltung nehme nur die Klägerin Einfluss. Eine Herstellerrechnung könne nicht vorgelegt we...