Rz. 9

Abs. 3 bestimmt den Begriff einer qualifizierten Vereinbarung. Die Norm dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 7 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 10

Demnach ist eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU und eines Drittstaats über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eine qualifizierte Vereinbarung, wenn sie regelt, dass Informationen ausgetauscht werden, die mit den nach § 14 PStTG von Plattformbetreibern zu meldenden Informationen "gleichwertig" sind. Ein wechselseitiger Austausch muss dagegen nicht Inhalt der Vereinbarung sein.[2] Ausreichend ist es, wenn der Drittstaat einseitig Informationen übermittelt. Die qualifizierte Vereinbarung i. S. d. Norm besteht im Verhältnis zu jeweils einem Mitgliedstaat. Damit ist eine Mehrseitige Vereinbarung, die lediglich in einem bilateralen Verhältnis als wirksam notifiziert bzw. aktiviert werden kann, mit umfasst.[3]

 

Rz. 11

Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass die Gleichwertigkeit der auszutauschenden Informationen durch die Europäische Kommission gemäß Art. 8ac Abs. 7 der Amtshilferichtlinie im Wege eines Durchführungsrechtsaktes festgestellt wird. Modellhaft für eine Vereinbarung i. S. d. Art. 8ac ist die von der OECD entwickelte Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden.[4] Die Mehrseitige Vereinbarung soll den Austausch der Daten nach den OECD-Melderegeln ermöglichen.[5]

 

Rz. 12

Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der qualifizierten Vereinbarungen i. S. d. § 7 Abs. 3 PStTG.[6]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[4] Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Information on Income Derived through Digital Platforms – DPI MCAA.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[6] Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_nod e.html.

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