Rz. 2

Abs. 1 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 5 der Amtshilferichtlinie der Begriff des qualifizierten Plattformbetreibers.

 

Rz. 3

Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber unterfallen ebenfalls den Meldepflichten, sofern sie in der EU ihre Tätigkeiten ausüben.[1] Die Steuerverwaltung der Drittstaaten, aus denen heraus Plattformbetreiber in der EU tätig sind, erhalten dabei keine Informationen zu Anbietern, die in der EU ansässige Plattformen nutzen, da die Meldepflicht nur einseitig gilt.[2]

 

Rz. 4

In der DAC-7-Richtlinie ist ein sog. "Switch off"-Mechanismus vorgesehen, wonach eine Meldepflicht für außereuropäische Betreiber nicht besteht, sofern und soweit sie diese Informationen an ihre örtliche Steuerverwaltung melden, die sodann im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden.[3] Zum einen soll dies den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erlauben, anstelle der einseitigen Meldepflicht im gegenseitigen Interesse eine geregelte Amtshilfe in Bezug auf die von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen durchzuführen. Zum anderen soll der Mechanismus Herausforderungen reduzieren, die entstehen können, wenn Plattformbetreiber in Drittstaaten ihren Verpflichtungen nach dem PStTG nicht nachkommen, da es im Rahmen einer gegenseitigen Amtshilfe an der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsdrittstaats ist, die Beachtung der Melde- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Plattformbetreibern durchzusetzen.[4]

 

Rz. 5

Ist ein qualifizierter Plattformbetreiber gem. Abs. 1 in einem qualifizierten Drittstaat i. S. d. Abs. 2 ansässig und ermöglicht die von ihm betriebene Plattform ausschließlich solche relevanten Tätigkeiten, die alle qualifizierte relevante Tätigkeiten i. S. d. Abs. 4 sind, so ist er von der Anwendung der Melde- und Sorgfaltspflichten freigestellt.[5] Abs. 1 Satz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Ansässigkeit gegeben ist.

[1] Vgl. Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 4 der DAC-7-Richtlinie.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[3] Vgl. Art. 8 ac Abs. 7 i. V. m. Anhang V Abschn. I Unterabschn. A Nr. 7, Abschn. III, Unterabschn. B der DAC7-Richtlinie.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.

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