Rz. 5

In Abs. 3 wird der Begriff des staatlichen Rechtsträgers definiert. In der Amtshilferichtlinie ist der Begriff in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 2 festgelegt.

 

Rz. 6

Staatliche Rechtsträger sind jeweils die Regierung eines Staates sowie seine Gebietskörperschaften und deren Behörden. Zu den staatlichen Rechtsträgern zählen auch Einrichtungen, die unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen. Hierzu gehören u. a. Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.

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