Rz. 3

Abs. 2 definiert den Begriff des verbundenen Rechtsträgers für die Zwecke des PStTG und setzt damit Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie um.

 

Rz. 4

Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsträger mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn er den anderen beherrscht bzw. von diesem beherrscht wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Eine Beherrschung liegt dabei vor, sobald unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Kapitals eines Rechtsträgers besteht.[1] Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechtsträgern ermittelt.[2] Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gelten dabei als Halter von 100 % der Stimmrechte.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.

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