Rz. 2

Abs. 1 der Norm setzt die Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 der Amtshilferichtlinie um.[1]

 

Rz. 3

Er bestimmt, dass nur solche Plattformen meldepflichtig sind, die es ihren Anbietern erlauben, relevante Tätigkeiten auszuüben. Zugleich müssen diese Tätigkeiten gegen eine Vergütung erbracht werden.[2] Die relevante Tätigkeit kann auch bloßer Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels (z. B. Vermietung eines Hotelzimmers im Rahmen einer Pauschalreise, die weitere Leistungen beinhaltet) sein. Dabei muss das Leistungsbündel nicht ausschließlich aus Leistungen bestehen, die jeweils für sich eine relevante Tätigkeit darstellen.[3] Die Lieferkettenfiktion nach Art. 14a MwStSystRL ist nicht für das PStTG relevant. Transaktionen, die unter die Lieferkettenfiktion fallen, können grundsätzlich in den meldepflichtigen Informationen enthalten sein. Dies jedoch immer in Bezug auf den jeweiligen Anbieter, der die relevante Tätigkeit erbringt.[4]

 

Rz. 4

Unter der Kategorie der relevanten Tätigkeiten fasst das PStTG folgende vier Fallgruppen, die auch kumulativ vorliegen können[5].

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.
[2] Vgl. Abs. 1 Satz 1; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.

2.1 Zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten an Immobilien (Nr. 1)

 

Rz. 5

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG erklärt die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten an Immobilien zu einer relevanten Tätigkeit i. S. d. PStTG. Der Begriff umfasst zwar grundsätzlich eine Vielzahl denkbarer Immobilien, so etwa einzelne Wohnungen, Zimmer, Parkplätze oder sonstige Arten von unbeweglichem Vermögen.[1] Ungeachtet des weitgefassten Wortlauts zielt die Vorschrift jedoch erkennbar auf die private Vermietung von Wohnimmobilien, wie sie bekannten Angeboten der "Share Economy" zugrunde liegt.[2] Unerheblich ist die Art oder die Nutzung des unbeweglichen Vermögens. Erfasst werden hiernach privat genutzte wie auch gewerbliche, bebaute wie auch unbebaute Flächen bzw. Gebäude. Die Immobilie kann Wohn-, Aufenthaltszwecken, Erholungs-, Nutz- wie auch Lagerzwecken dienen.[3] Es werden alle Rechtstypen erfasst, die nach innerstaatlichem Recht oder dem Recht des Belegenheitsortes eine zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und Rechten erlauben, insbesondere die Vermietung, einschließlich Untervermietung, und Verpachtung.[4] Auch ist die Dauer der Überlassung unerheblich, sodass Kurzzeit- wie Langzeitvermietungen erfasst werden.[5] Auf die Rechtsstellung des Anbieters kommt es nicht an.[6] So kann er bspw. Eigentümer, Pächter, Mieter, Nießbrauchnehmer oder Leasingnehmer sein.

 

Rz. 6

Der Fokus auf private und kleinere Anbieter verdeutlicht sich insbesondere im Kontext der Meldeschwelle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 PStTG. Diese privilegiert ausweislich der DAC-7-Richtlinienerwägungen sowie der Gesetzesbegründung größere Hotelketten aufgrund des vorgeblich geringeren Risikos, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachzukommen.[7] Die willkürlich anmutende Meldeschwelle von 2.000 Nutzungsüberlassungen pro Meldezeitraum erklärt sich vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 7 PStTG, unter dessen Voraussetzungen etwa mehrere Hotelzimmer zu einer einzigen Immobilieneinheit i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG zusammengefasst werden können.[8]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55f.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 56.
[7] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.
[8] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1294.

2.2 Erbringung persönlicher Dienstleistungen (Nr. 2)

 

Rz. 7

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStTG stellt auch die Erbringung "persönlicher Dienstleistungen" eine relevante Tätigkeit dar. Kennzeichnend für persönliche Dienstleistungen ist nach der Gesetzesdefinition in § 5 Abs. 3 PStTG, dass auf vorherige Anforderung eines Kunden eine zeitlich begrenzte oder eine auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit von einer oder mehreren Personen entweder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt wird. Der Begriff der persönlichen Dienstleistung ist dabei weit zu verstehen und ungeachtet eines konkreten menschlichen Tätigwerdens auch dann erfüllt, wenn sich der Anbieter zur Leistungserbringung eines automatisierten Prozesses über das Internet bedient.[1]

 

Rz. 8

 
Hinweis

Praxishinweis[2]: Auf materiell-rechtliche Abgrenzungsfragen, wie etwa die umsatzsteuerlichen Grundsätze zu Leistungen, die auf dem elektronischen Weg erbracht werden, kommt es hier somit nicht an.

 

Rz. 9

Erforderlich für das Kriterium der persönlich...

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