Rz. 30

Abs. 6 definiert meldepflichtige Anbieter als aktive Anbieter, die keine freigestellten Anbieter sind und die einen Nexus entweder zum Inland (Nr. 1) oder einem anderen Mitgliedstaat (Nr. 2) haben.

 

Rz. 31

Wenn der Anbieter in einem Mitgliedstaat ansässig ist, besteht ein Nexus. Wenn in diesem Staat unbewegliches Vermögen belegen ist, welches der Anbieter zur Nutzung überlässt, liegt auch dann ein Nexus vor.[1]

 

Rz. 32

Abs. 6 Sätze 2 bis 5 bestimmen die Voraussetzungen, wann ein Anbieter in einem Mitgliedstaat als ansässig gilt. Diese Sätze setzen die Regelung in Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. D, Nrn. 1 und 2 Amtshilferichtlinie um.

 

Rz. 33

Die mutmaßliche Ansässigkeit für Steuerzwecke bestimmt sich nach der Anschrift des Anbieters, nach der Steuerverwaltung, welche die Steuer-ID des Anbieters erteilt hat, und, im Fall von Rechtsträgern, nach dem Ort einer etwaigen Betriebsstätte. Satz 5 regelt den Fall, in dem die Identität und Ansässigkeit eines Anbieters mittels eines Identifizierungsdienstes zuverlässig bestimmt wird.

 

Rz. 34

Ein meldender Plattformbetreiber hat sicherzustellen, dass ein privater Anbieter bei Registrierung auf der Plattform die Wohn- und Rechnungsanschrift angibt, an der er wohnt und die er als seinen Erstwohnsitz betrachtet. Fallen Wohn- und Rechnungsanschrift auseinander, gilt die Wohnanschrift als Anschrift des Anbieters, es sei denn, der Plattformbetreiber erfasst nur die Rechnungsanschrift.[2]

 

Rz. 35

Plattformbetreiber übermitteln die meldepflichtigen Informationen an alle betroffenen Mitgliedstaaten, sofern ein Anbieter nach Abs. 6 Sätze 2 bis 5 als in mehreren Mitgliedstaaten ansässig gilt.[3]

 

Rz. 36

Abs. 6 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. B, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[4]

[1] Relevante Tätigkeit i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 PStTG.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 55.

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