Rz. 20

Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmt staatliche Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 3 PStTG als freigestellte Anbieter. Staatliche Rechtsträger i. S. des § 6 Abs. 3 PStTG sind jeweils die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde sowie Einrichtung bzw. Rechtsträger eines Staates, der sich unter der Kontrolle oder im Alleineigentum eines Staats oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge