Rz. 20
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmt staatliche Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 3 PStTG als freigestellte Anbieter. Staatliche Rechtsträger i. S. des § 6 Abs. 3 PStTG sind jeweils die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde sowie Einrichtung bzw. Rechtsträger eines Staates, der sich unter der Kontrolle oder im Alleineigentum eines Staats oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet.[1]
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