Rz. 1

Abs. 1 definiert den Begriff des Nutzers. Nach Abs. 1 Satz 1 ist unter Nutzer jede natürliche und nicht natürliche Person[1] zu verstehen, die eine Plattform in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Person von dem Funktionsumfang der Plattform, zumindest in Teilen, Gebrauch macht.[2]

 

Rz. 2

Unbedeutend für den Begriff eines Nutzers ist, ob der Rechtsträger auf der Plattform Leistungen anbieten oder in Anspruch nehmen möchte. Damit ist sowohl die Angebotsseite als auch die Nachfrageseite gemeint.[3] Die Anbieter stellen lediglich eine besondere Gruppe der Nutzer dar, vgl. Abs. 2. Derselbe Rechtsträger kann gleichzeitig auf der Angebotsseite als auch auf der Nachfrageseite Nutzer der Plattform sein.[4]

 

Rz. 3

Die Nutzer einer Plattform sind regelmäßig mit einem Konto bzw. Profil registriert. Dies ist zumindest bei einer Person, welche die Plattform ausschließlich auf der Nachfrageseite verwendet, keine Voraussetzung, um als Nutzer im Sinne des PStTG zu gelten.[5] Auch kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung der Plattform von einer Berechtigung durch den Plattformbetreiber oder sonstigen Zugangsbeschränkungen abhängig ist.[6]

 

Rz. 4

Dies schließt nicht aus, dass verbundene Unternehmen des Plattformbetreibers Nutzer der Plattform sind.[7]

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass der Plattformbetreiber nicht unter den Begriff des Nutzers fällt. Diese Regelung verdeutlicht ein wesentliches Merkmal der Plattformökonomie. Dritte, nicht die Plattform bzw. deren Betreiber, bringen auf der Plattform den Gegenstand der wirtschaftlichen Transaktion ein.[8]

 

Rz. 6

Diese Regelung schließt im Übrigen nicht aus, dass mit dem Plattformbetreiber verbundene Unternehmen Nutzer der Plattform i. S. des PStTG sein können.

[1] Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 PStTG.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[8] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.

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